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Kaffeehaltige Waren

Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten (§ 1 Abs. 5 KaffeeStG).
Waren mit einem geringeren Kaffeegehalt werden vom Kaffeesteuerrecht nicht erfasst. Waren mit einem höheren Kaffeeanteil werden als Kaffee besteuert.

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