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Teilweises Auslaufen von Beihilfen im Stromsteuerbereich

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Teilweises Auslaufen von Beihilfen im Stromsteuerbereich

Ab 21. Mai 2025 keine Steuerbegünstigung mehr für Strom aus festen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr

  • Datum: : 14.05.2025
  • Thema: : Energiesteuer, Stromsteuer

I. Änderungen zum 21. Mai 2025

Aufgrund einer Änderung im europäischen Beihilferecht können die Steuerbegünstigungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Stromsteuergesetz (StromStG) ab dem 21. Mai 2025 für Strom aus festen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt (MW) oder mehr nicht mehr gewährt werden. Grund dafür ist, dass dieser Energieträger dann nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts fällt.

Betroffen ist steuerbegünstigter Strom, soweit dieser aus festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW oder mehr erzeugt und entweder durch den Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung oder im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder vom Betreiber an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.

Gegebenenfalls Versteuerung des bislang steuerfreien Stroms erforderlich

In Folge des Wegfalls der Steuerbefreiungen für den vorgenannten Energieträger sind erzeugte und bislang steuerfreie, zum Selbstverbrauch entnommene oder gegebenenfalls an Letztverbraucher geleistete und von diesen entnommenen Strommengen grundsätzlich ab dem 21. Mai 2025 zu versteuern, soweit keine anderen Steuerbefreiungen vorliegen (siehe hierzu Empfehlung bei Anlagen bis 2 Megawatt elektrisch).

Liegt eine Erlaubnis als Versorger, eingeschränkter Versorger oder Eigenerzeuger vor, kann die Versteuerung im Rahmen der Jahressteueranmeldung erstmals für das Veranlagungsjahr 2024 bis zum 31. Mai 2025 beim zuständigen Hauptzollamt erfolgen. Es besteht jedoch die Verpflichtung, dem Hauptzollamt die voraussichtliche Jahressteuerschuld anzuzeigen. Je nach Höhe der Jahressteuerschuld wird das Hauptzollamt monatliche Vorauszahlungen festsetzen.

Liegt hingegen keine solche Erlaubnis vor, ist unverzüglich eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben und die entstandene Steuer ist sofort zu entrichten (§ 8 Abs. 9 StromStG). Um die Jahressteueranmeldung nutzen zu können, sollte so schnell wie möglich beim Hauptzollamt eine entsprechende Erlaubnis mit den Formularen 1410 (Versorger oder Eigenerzeuger) beantragt oder eine Anzeige mit Formular 1412 (eingeschränkter Versorger) abgegeben werden.

Empfehlung bei Anlagen bis 2 Megawatt elektrisch

Betroffenen Anlagenbetreibern wird empfohlen zu prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, auch in Verbindung mit § 12d StromStV, möglich ist.

Eine Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 7,5 MW, der feste Biomasse-Brennstoffe zugeführt werden, hat - je nach Wirkungsgrad - eine maximale elektrische Leistung von 1,5 bis 2,8 MW.[1]

Für die Nutzung der Steuerbefreiung ist bei Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 50 Kilowatt jedoch die Beantragung einer förmlichen Erlaubnis mit den Formularen 1422, 1422a und 1422az erforderlich. Für diesen Fall muss bei nicht wärmegeführten Anlagen und bei wärmegeführten Anlagen, die über einen Notkühler oder über einen Bypass zur Umgehung des Abwärmetauschers verfügen, stets eine Nutzungsgradberechnung vorgelegt werden.[2] Ein Rückgriff auf den Gesamtwirkungsgrad in den technischen Beschreibungen ist in diesen Fällen nicht möglich.[3] Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 1 MW oder mehr benötigen darüber hinaus einen Nachweis der Hocheffizienz.[4] Soweit für Stromerzeugungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, und aus Biogas Strom erzeugen, aufgrund des Förderregimes des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ein Hocheffizienznachweis in Form einer Eigenerklärung vorliegt[5], kann dieser - bei Erfüllung der stromsteuerrechtlichen Anforderungen - auch für stromsteuerrechtliche Zwecke anerkannt werden.

Die Beantragung der förmlichen Erlaubnis ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen bis zum 31. August 2025 mit rückwirkender Erteilung zum 21. Mai 2025 möglich:

  • es bestand bis zum 21. Mai 2025 bereits eine förmliche Erlaubnis für eine Steuerbefreiung für Strom aus fester Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von bis zu 20 MW
  • diese Steuerbefreiung entfällt mit Ablauf des 20. Mai 2025 aufgrund der Änderungen im europäischen Beihilferecht und
  • der Antrag auf förmliche Erlaubnis für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen wird bis zum 31. August 2025 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt.

Für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt kann auch eine allgemeine Erlaubnis vorliegen, für die kein Antrag erforderlich ist.[6] Hierbei ist jedoch insbesondere darauf zu achten, dass die Anlagen wärmegeführt betrieben werden müssen und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abwärmetauschers verfügen dürfen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein förmlicher Antrag zu stellen.

II. Hintergrund der Änderungen

Mit der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) sind die beihilferechtlichen Anforderungen an die Steuerermäßigungen nach der Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG) geändert worden.

Vor dem Hintergrund der neuen Regelung in Art. 44 Abs. 3 Buchstabe c AGVO ist ab dem 1. Januar 2024 eine Steuerbefreiung für Strom aus Biomasse-Brennstoffen nur noch möglich, soweit die jeweilige Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllt. Da ein entsprechendes Nachweissystem im Stromsteuerrecht nicht vorgesehen ist, ist eine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 StromStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG für Strom aus Biomasse-Brennstoffen in bestimmten Fällen nicht mehr möglich.

Bislang waren davon im Bereich der festen Biomasse-Brennstoffe nur Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr betroffen.

Durch Art. 1 Nr. 19 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 31. Oktober 2023 wurden die Nachhaltigkeitskriterien in Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001 bei Einsatz von festen Biomasse-Brennstoffen mit Wirkung zum 21. Mai 2025 erneut geändert. Statt bisher bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, ist der Nachweis der Einhaltung der entsprechenden Kriterien nunmehr ab dem 21. Mai 2025 bereits bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW oder mehr zu erbringen.

Strom aus Biomasse

Die Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien wären grundsätzlich für alle Biomasse-Brennstoffe, die in Stromerzeugungsanlagen eingesetzt werden, zu erfüllen. Im Fall fester Biomasse-Brennstoffe gilt dies jedoch nur für Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt.[7]

Für Strom aus festen Biomasse-Brennstoffen, die in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 7,5 Megawatt eingesetzt werden, kann die Steuerbegünstigungen daher weiterhin gewährt werden.

Unter Gesamtfeuerungswärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung versteht man den auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Anlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird, angegeben in Megawatt.[8]

Unter die festen Biomasse-Brennstoffe fallen im Wesentlichen feste biogene Stoffe, feste biogene Stoffe und Abfälle (ohne Holz, ohne gemischten Siedlungsabfälle oder vergleichbare Abfälle und ohne aus gemischten Siedlungsabfällen herausgelöste Biomassefraktionen[9]), Altholz (einschl. Gebrauchtholz, Holz(sperr)müll), Ablaugen aus der Zellstoffherstellung (Brennlauge, Schwarzlauge, Sulfidablauge), Holzpellets, Holzbriketts, Holzreste, Holzspäne, Sägemehl, Rinde und Landschaftspflegeholz, Stroh, Strohpellts, Waldholzhackschnitzel, Waldscheitholz, Waldkronenholz, Waldstammholz und Waldrundholz.

Bei Altholz (einschl. Gebrauchtholz, Holz(sperr)müll), dass in Biomasseanlagen eingesetzt wird, und bei Ablaugen aus der Zollstoffherstellung ist weiterhin § 1b Abs. 2 Satz 3 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) anzuwenden.

Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt

Das Bundesministerium der Finanzen hat das Auslaufen der Beihilfen für feste Biomasse-Brennstoffe gemäß § 9 Abs. 9 Satz 2 StromStG im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht

Fußnoten

[1] Die elektrische Leistung berechnet sich aus der Multiplikation des elektrischen Wirkungsgrads der Anlage mit der max. zulässigen Feuerungswärmeleistung von ca. 7,5 MW. Bei der Berechnung wurden Wirkungsgrade von 20 bis 37 % angenommen (vgl. Anhang 1 des Beschlusses/der Entscheidung 2007/74/EG und Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2104).

[2] Vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2a StromStV.

[3] Vgl. § 8 Abs. 5 StromStV i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 3 EnergieStV.

[4] Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 StromStV gilt der Nachweis der Hocheffizienz für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 MW als erbracht, wenn die erzeugte Wärme nach § 10 Abs. 2 EnergieStV (auch teilweise) als genutzt gilt.

[5] Vergleiche § 39 Abs. 3 Nr. 5 EEG.

[6] § 10 Abs. 2 Nr. 2 StromStV.

[7] Vgl. Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a RL (EU) 2018/2001.

[8] § 2 Abs. 15 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) oder § 2 Abs. 19 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV).

[9] § 3 Nr. 3 BiomasseV.

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