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Ein-, Aus- und Durchfuhr von HHC-Produkten nun verboten

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Ein-, Aus- und Durchfuhr von HHC-Produkten nun verboten

  • Datum: : 25.10.2024
  • Thema: : VuB

Aufgrund einer Rechtsänderung sind der Wirkstoff Hexahydrocannabinol (HHC) und davon abgeleitete Derivate (HHC-AC, HHC-H und HHC-P) am 27. Juni 2024 in den Anwendungsbereich des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) aufgenommen worden (siehe Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 210/2024 vom 26. Juni 2024). Seit diesem Zeitpunkt sind Produkte, die den Wirkstoff HHC und die oben genannten abgeleiteten Derivate enthalten, verboten und damit nicht mehr verkehrsfähig.

Vor dem Verbot gab es eine breite Palette von HHC-Produkten, darunter Blüten, Vapes (E-Liquids), Öle, Kapseln und Edibles (Lebensmittel, zum Beispiel HHC-haltige Gummibärchen oder Kekse), die sowohl in physischen Geschäften als auch online verkauft wurden.

Die Herstellung, der Erwerb und Verkauf dieser Produkte sind nunmehr illegal.

Auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr dieser Produkte ist seit dem zuvor genannten Zeitpunkt verboten. Dies gilt auch für den Online-Handel und Postverkehr.

Der Wirkstoff HHC und davon abgeleitete Derivate sind gesundheitsschädlich und gesundheitsgefährdend. Der Zoll warnt daher eindringlich davor, die vorgenannten Produkte ein-, aus- oder durchzuführen.

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