- Datum: : 06.05.2024
- Thema: : Steuern, Tabaksteuer
Teesticks (auch Teestifte oder Heat-not-Burn-Produkte genannt), die äußerlich den auf dem Markt befindlichen Tabaksticks gleichen, allerdings anstelle von Tabak Tee- beziehungsweise sonstige Pflanzenbestandteile enthalten, und dazu bestimmt sind, mittels eines dafür vorgesehenen Gerätes/Tabakerhitzers (Device) konsumiert zu werden, sind tabaksteuerrechtlich als Steuergegenstand zu bewerten.
Es handelt sich bei den Teesticks entweder um
- ein der Zigarette gleichgestelltes Erzeugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) Tabaksteuergesetz (TabakStG) i.V.m. § 1 Abs. 8 TabStG i.V.m. § 1 Abs. 1 TabStG
oder - ein dem Rauchtabak gleichgestelltes Erzeugnis (hier: erhitzter Tabak) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG i.V.m. § 1 Abs. 2a TabStG i.V.m. § 1 Abs. 8 TabStG i.V.m. § 1 Abs. 1 TabStG.
Die tabaksteuerrechtliche Einordnung des jeweiligen Teesticks hängt davon ab, ob er unmittelbar rauchbar ist. Nähere Einzelheiten finden Sie im Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten vom 2. Mai 2024.
Informationsschreiben "Informationen zu Teesticks" vom 2. Mai 2024