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Antrags- und Festsetzungsfristen für Steuerentlastungen nach dem Energie- und Stromsteuerrecht

Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 29. August 2023 - VII R 1/23

Datum: 08.05.2024Thema: Steuern, Energiesteuer, Stromsteuer

Wesentlicher Inhalt des Urteils

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. August 2023 - VII R 1/23 unter Bezugnahme auf den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Shell Deutschland Oil vom 22. Dezember 2022 - C -553/21 festgestellt, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH gegen Unionsrecht verstößt, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische oder fakultative Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird, wenn an der tatsächlichen Verwendung der Energieerzeugnisse kein Zweifel bestehe. Auf die Unterscheidung zwischen obligatorischen und fakultativen Steuerbegünstigungen komme es insoweit nicht an.

Die Klägerin habe trotz Versäumung der Antragsfristen einen Anspruch auf die gewährten obligatorischen oder fakultativen Steuerentlastungen. Dies gelte allerdings nur, wenn der Entlastungsantrag innerhalb der Festsetzungsfrist nach den Bestimmungen der Abgabenordnung gestellt wird.

Bei einer nicht auf Unionsrecht beruhenden nationalen Energiesteuerbegünstigung stehe dagegen das Unionsrecht einer Verweigerung der Steuerbegünstigung aufgrund der Verletzung formeller Anforderungen nicht entgegen. Die Versäumung der Antragsfrist führe hier zu einem Ausschluss des Entlastungsanspruchs. Bezüglich der einjährigen Antragsfrist sei der nationale Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Es sei nicht ersichtlich, dass eine einjährige Antragsfrist unzumutbar ist.

Antragsfristen bei obligatorischen und fakultativen Steuerbegünstigungen

Bei obligatorischen Steuerbegünstigungen nach der Energiesteuerrichtlinie RL 2003/96/EG und der Systemrichtlinie (EU) 2020/262 sowie bei fakultativen Steuerentlastungen1 kommt es nicht auf die in den Entlastungsvorschriften genannten Antragsfristen an, sondern allein darauf, ob der Entlastungsantrag innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt wird. Ist die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, ist eine Antragstellung auch nach Ablauf der in den Entlastungsvorschriften vorgesehenen Antragsfristen zulässig.

Dies gilt für Fälle, in denen der Entlastungsanspruch zum Zeitpunkt der Verwendung von Energieerzeugnissen, Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder der Entnahme von Strom entsteht und für Fälle, in denen der Entlastungsanspruch erst später zum Zeitpunkt des Vorliegens einer nachweislichen Versteuerung entsteht.

Wurden Anträge auf Steuerentlastung in manchen Fällen wegen des noch nicht vorliegenden BFH-Urteils VII R 1/23 zunächst von dem zuständigen Hauptzollamt vorläufig festgesetzt und hat sich die vorläufige Steuerfestsetzung als zutreffend erwiesen, wird diese vorläufige Steuerfestsetzung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Hauptzollamt für endgültig erklärt. Sind an der vorläufigen Steuerfestsetzung Änderungen vorzunehmen oder ist die vorläufige Steuerfestsetzung vollständig aufzuheben, wird dies durch Änderungsbescheid des Hauptzollamts und unter Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks erfolgen.

Antragsfristen bei Steuerbegünstigungen, die nicht auf Unionsrecht beruhen

Bei Steuerbegünstigungen, die nicht auf Unionsrecht beruhen2, finden grundsätzlich die in den entsprechenden energie- und stromsteuerrechtlichen Regelungen enthaltenen Antragsfristen Anwendung (§ 90 Abs. 1 Satz 3 EnergieStV, § 95 Abs. 1 Satz 3 EnergieStV sowie § 17a Abs. 1 Satz 3 StromStV).

In Fällen, bei denen der Entlastungsanspruch im Zeitpunkt der Verwendung oder der Entnahme von Strom entsteht, die Antragsfrist abgelaufen, aber die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, sind Entlastungsanträge, die nach Ablauf der Antragsfrist, aber vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden, grundsätzlich vom Hauptzollamt abzulehnen. Wurden bei einer solchen Fallkonstellation vom Hauptzollamt Entlastungen zunächst vorläufig gewährt, weil das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. August 2023 – VII R 1/23 noch nicht vorlag, so wird das zuständige Hauptzollamt diese vorläufigen Steuerentlastungen aufheben, die bereits entlasteten Beträge zurückfordern und den Vorläufigkeitsvermerk aufheben.

Handelt es sich hingegen um Fälle, bei denen der Entlastungsanspruch erst bei nachträglichem Vorliegen einer nachweislichen Versteuerung entsteht, ist zusätzlich das BFH-Urteil vom 19. Oktober 2021 - VII R 26/20 zu berücksichtigen, wonach Voraussetzung für die Entstehung eines Entlastungsanspruchs die nachträglich erfolgte nachweisliche Versteuerung der zu den begünstigten Zwecken verwendeten Energieerzeugnisse ist. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Beginn der Festsetzungsfrist maßgeblich. In Fällen, in denen der Entlastungsanspruch erst bei nachträglichem Vorliegen einer nachweislichen Versteuerung entsteht, endet die Antragsfrist deshalb nicht, bevor die Festsetzungsfrist endet.

Wurden Anträge auf Steuerentlastung in diesen Fällen wegen des noch nicht vorliegenden BFH-Urteils VII R 1/23 zunächst vom zuständigen Hauptzollamt vorläufig festgesetzt und hat sich die vorläufige Steuerfestsetzung als zutreffend erwiesen, wird diese vorläufige Steuerfestsetzung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen von dem Hauptzollamt für endgültig erklärt. Sind an der vorläufigen Steuerfestsetzung Änderungen vorzunehmen oder ist die vorläufige Steuerfestsetzung vollständig aufzuheben, wird dies durch Änderungsbescheid des Hauptzollamts und unter Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks erfolgen.

Wichtiger Hinweis für alle Steuerbegünstigungen

Der Entlastungsanspruch entsteht regelmäßig weiterhin zum Zeitpunkt der Verwendung, Aufnahme in ein Steuerlager, Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder Entnahme von Strom, wenn die Festsetzung der Steuer in Bezug auf die maßgebenden Mengen aufgrund oder im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung (AO)), einer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO) oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) erfolgt.

Fußnoten

1) Hierunter fallen die Entlastungen nach § 46 EnergieStG, § 47 Abs.1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a) (bei Verwendung zu Zwecken des § 26 EnergieStG) und Buchst. b), Nr. 5 Buchst. a und b (bei Verwendung zu Zwecken nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2) und Nr. 6 EnergieStG, §§ 47a, 48, 49, 52, 53, 53a, 54, 55, 56, 57, 58, 58a und 59 EnergieStG sowie nach §§ 9b, 9c, 9d und 9e StromStG und §§ 12a, 12c, 12d und 14a StromStV

2) Hierunter fallen die Entlastungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) (bei Verwendung zu Zwecken nach § 25 EnergieStG), Nr. 3 und Nr. 5 Buchst. b) (bei Verwendung zu Zwecken nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG) EnergiestG, § 51 EnergieStG und § 9a StromStG


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