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Beihilferechtliche Freistellungsanzeigen für mehrere Steuerbegünstigungen des Energie- und Stromsteuerrechts

Datum: 19.01.2023Thema: Energiesteuer, Stromsteuer

Die Steuerbegünstigungen im Bereich der Energie- und Stromsteuer werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Für die folgenden Steuerbegünstigungen und Steuerentlastungen wurden bei der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 44 der AGVO erneut Freistellungsanzeigen abgegeben, sodass sich deren Gültigkeiten wie folgt verlängert haben:

RechtsgrundlageSteuerbegünstigungGültigkeit der Freistellungsanzeige
§ 3 EnergieStGSteuerbegünstigung für begünstigte Anlagenvom 01.01.2023 bis 30.06.2024
§ 3a EnergieStGSteuerbegünstigung für sonstige begünstigte Anlagen (Hafendiesel)vom 01.01.2023 bis 30.06.2024
§ 53a Abs. 1 und Abs. 4 EnergieStGTeilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärmevom 12.12.2022 bis 30.06.2024
§ 54 EnergieStGSteuerentlastung für Unternehmenvom 01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 55 EnergieStGSteuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (Spitzenausgleich)vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 9b StromStGSteuerentlastung für Unternehmenvom 01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 10 StromStGSteuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (Spitzenausgleich)vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

Mit Bekanntmachungen vom 15. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 362 und BGBl. 2023 I Nr. 363) hat das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt, dass die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) mit Ablauf des 31. Dezember 2023 auslaufen. Infolge dessen ist eine Gewährung der Entlastungen gem. §§ 10 StromStG und 55 EnergieStG für Entlastungsabschnitte nach diesem Zeitpunkt nicht länger möglich.

Weitere Informationen

Beihilferechtliche Vorgaben (Energiesteuer)
Beihilferechtliche Vorgaben (Stromsteuer)

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