- Datum: : 06.04.2023
- Thema: : Energiesteuer
Die Energiesteuerentlastung nach § 49 Absatz 2 EnergieStG kann über den Gesetzeswortlaut hinaus auch dann gewährt werden, wenn die unvermischten Flüssiggase seit dem 1. Januar 2023 nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a EnergieStG zum geltenden Regelsteuersatz versteuert wurden.
Diese Regelung gilt im Vorgriff auf eine klarstellende Anpassung des Gesetzeswortlauts.