Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes und Luftverkehrsteuersätze ab 1. April 2020
Datum: 09.04.2020Thema: Steuern, Luftverkehrsteuer
Das Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes wurde am 17. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2492) verkündet und ist zum 1. April 2020 in Kraft getreten. Im Wesentlichen beinhaltet die Gesetzesänderung die Erhöhung der gesetzlichen Steuersätze in § 11 Absatz 1 LuftVStG sowie den Wegfall der besonderen Anmeldepflicht für den Monat Dezember.
Zum 1. April 2020 wurden zeitgleich die Steuersätze nach § 11 Absatz 2 LuftVStG mit der Verordnung zur Absenkung der Steuersätze für den Zeitraum 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 abgesenkt. Diese Verordnung wurde am 9. April 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 17 S. 762) verkündet. Sie ist rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft getreten.
Die Verordnung regelt die Absenkung der in § 11 Absatz 1 LuftVStG festgelegten gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze ab dem 1. April 2020.
Es gelten ab dem 1. April 2020 folgende Steuersätze:
Entfernungskategorie | 2020 |
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1. Distanzklasse:
EU-Mitgliedstaaten und EU-Beitrittskandidaten/EFTA-Mitgliedstaaten, entfernungsentsprechende Drittstaaten | 12,90 Euro |
2. Distanzklasse:
Zielländer bis zu 6.000 km entfernt, die nicht in die 1. Distanzklasse fallen | 32,67 Euro |
3. Distanzklasse:
Andere Länder | 58,82 Euro |
Der ermäßigte Steuersatz für Inselflüge nach § 11 Absatz 3 LuftVStG beträgt 2,58 Euro für Abflüge ab dem 1. April 2020.
Das Formular 1110 (Luftverkehrsteueranmeldung) steht Ihnen aktualisiert seit dem 1. April 2020 im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung sowie im Internet unter www.zoll.de zur Verfügung.