Hauptzollamt Stralsund Zollamt Rostock

Allgemein

Hauptzollamt Stralsund
Zollamt Rostock

Dienststellenschlüssel9104

Ost-West-Straße 12
18147 Rostock

Telefon:
0381 66672-0
0381 66672-31
Fax:
0381 66672-50
E-Mail:
poststelle.za-rostock@zoll.bund.de
Hinweise zur Nutzung
Barrierefreie Dienststelle:
ja
    • Wochentag Uhrzeit Ergänzungen
      Montag 05:00 - 22:00 Uhr
      Dienstag 05:00 - 22:00 Uhr
      Mittwoch 05:00 - 22:00 Uhr
      Donnerstag 05:00 - 22:00 Uhr
      Freitag 05:00 - 22:00 Uhr
      Samstag 05:00 - 22:00 Uhr
    • Wochentag Uhrzeit Ergänzungen
      Montag 06:00 - 20:00 Uhr
      Dienstag 06:00 - 20:00 Uhr
      Mittwoch 06:00 - 20:00 Uhr
      Donnerstag 06:00 - 20:00 Uhr
      Freitag 06:00 - 20:00 Uhr
      Samstag 06:00 - 12:00 Uhr (nur vom 01.01. bis 30.04 und 1.10. bis 31.12.)

    Customs Office List (COL) der Europäischen Kommission

    Für den gewerblichen Warenverkehr gelten die Öffnungszeiten, die in der Customs Office List veröffentlicht sind.

    Feiertage

    Die Dienststelle hat an Feiertagen geöffnet.

    Öffnungszeiten an den Feiertagen

    Fallen folgende Feiertage auf Montag bis Freitag, gelten verkürzte Öffnungszeiten:

    Neujahr (01.01.)
    14:00 bis 17:00 Uhr

    Karfreitag
    14:00 bis 17:00 Uhr

    Ostersonntag
    06:00 bis 22:00 Uhr

    Ostermontag
    14:00 bis 17:00 Uhr

    Heiligabend (24.12.)
    09:00 bis 12:00 Uhr

    1. Weihnachtsfeiertag (25.12.)
    14:00 bis 17:00 Uhr

    2. Weihnachtsfeiertag (26.12.)
    14:00 bis 17:00 Uhr

    Silvester (31.12.)
    09:00 bis 12:00 Uhr

    Die oben genannte Öffnungszeiten gelten für Schiffsabfertigungen im gewerblichen Verkehr.
    Ansonsten gelten die üblichen Öffnungszeiten.

  • Bankverbindung

    Institut:
    Bundesbank Filiale Rostock
    IBAN:
    DE76 1300 0000 0013 0010 33
    BIC:
    MARKDEF1130

    Diese Bankverbindung gilt nicht für die Kfz-Steuer.
    Bitte entnehmen Sie diese Ihrem Kfz-Steuerbescheid des Hauptzollamts oder dem Schreiben zur Änderung der Bankverbindung (Selbstzahler).

    Zahlungsmöglichkeiten

    Bar- und Kartenzahlung (electronic cash, girocard sowie MasterCard, Maestro, VISA (inkl. Electron))

    Zahlstelle

    Verwaltung der baren und unbaren Ein- und Auszahlungen

    HZA Stralsund

  • Ergänzende Abfertigungsbefugnisse und -beschränkungen

    Abfertigung von Abfällen zur Ein-, Aus- und Durchfuhr gemäß Art. 55 VO (EG) Nr. 1013/2006 i.V.m. § 17 AbfVerbrG

    Abfertigung von Betäubungsmitteln und Cannabis zur Ein-, Aus- und Durchfuhr gemäß § 21 BtMG, § 2 Abs. 4 KCanG, §§ 18 Abs. 2 und 14 MedCanG i.V.m. § 17 BtMAHV

    Abfertigung von Milch und Milcherzeugnissen bei Ein- und Ausfuhr (Probenziehung, Analyse und Qualitätsbewertung) (nur für Ausfuhr)

    Abfertigung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG)
    Anmerkung: Die Abfertigung von Zitrusfrüchten aus Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay, Kartoffeln aus Ägypten, kontaminierten Böden sowie Holz und Holzerzeugnissen ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfZ; PfK; PfB) möglich.

    Abfertigung von Holz und Holzerzeugnissen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG). Hierunter fallen derzeit Holz und Holzerzeugnisse, welche nach Anh. XI Teil A Nrn. 11 und 12 DVO (EU) 2019/2072 geregelt sind. (PfH) Anmerkung: Die Abfertigung von grenzkontrollstellenpflichtigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625, außer o.a. Holz und Holzerzeugnisse, ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfA) möglich.

    Abfertigung von Kartoffeln aus Ägypten und dem Libanon gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2011/787 sowie Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 (PfK)

    Abfertigung von Zitrusfrüchten aus Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 (PfZ)

    Warentransporte mit Carnet TIR im Durchgangsverkehr

    Zuständige Zollstellen nach § 36 Abs. 1 und 2 WeinG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 WeinÜV für die Einfuhr von Erzeugnissen nach § 32 Abs. 1 WeinÜV

    Abfertigung von Tieren und Pflanzen, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstaben b) und c) BNatSchG unterliegen, gemäß § 49 Abs. 2 BNatSchG

  • Wissenswertes

    Bundesland:
    Mecklenburg-Vorpommern
    Stadt oder Landkreis:
    Rostock
    Funktion:
    Grenzzollamt
    Dienststellenart:
    Zollamt (ohne Zollamt R)
    Dienststellenlage:
    See- oder Freihafengrenze
    Hauptverkehrsart:
    Schiffsverkehr (auch Fährverkehr)
    COL-Referenznummer:
    DE009104; DE019104
    Übergeordnete Dienststelle

    HZA Stralsund

  • Verkehrsmittel:
    Bus
    Bezeichnung:
    Linien 19, 45, 49
    Haltestelle:
    Am Seehafen

Ausfuhr

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