Hauptzollamt Potsdam Kontrolleinheiten Flughafen Berlin Brandenburg

Allgemein

Hauptzollamt Potsdam
Kontrolleinheiten Flughafen Berlin Brandenburg

Dienststellenschlüssel3704

Hugo-Eckener-Allee 7
12529 Schönefeld

Telefon:
030 609-176322
E-Mail:
ber-lez.hza-potsdam@zoll.bund.de
Hinweise zur Nutzung
Barrierefreie Dienststelle:
ja
Hinweise zur Barrierefreiheit:
in den Abfertigungsbereichen
    • Wochentag Uhrzeit Ergänzungen
      Montag 00:00 - 23:59 Uhr
      Dienstag 00:00 - 23:59 Uhr
      Mittwoch 00:00 - 23:59 Uhr
      Donnerstag 00:00 - 23:59 Uhr
      Freitag 00:00 - 23:59 Uhr
      Samstag 00:00 - 23:59 Uhr
      Sonntag 00:00 - 23:59 Uhr
    • Wochentag Uhrzeit Ergänzungen
      Montag 05:00 - 23:00 Uhr
      Dienstag 05:00 - 23:00 Uhr
      Mittwoch 05:00 - 23:00 Uhr
      Donnerstag 05:00 - 23:00 Uhr
      Freitag 05:00 - 23:00 Uhr
      Samstag 05:00 - 23:00 Uhr
      Sonntag 05:00 - 23:00 Uhr

    Customs Office List (COL) der Europäischen Kommission

    Öffnungszeiten in der COL

    Feiertage

    Die Dienststelle hat an Feiertagen geöffnet.

  • Bankverbindung

    Institut:
    Bundesbank Filiale Berlin
    IBAN:
    DE89 1000 0000 0016 0010 01
    BIC:
    MARKDEF1100

    Diese Bankverbindung gilt nicht für die Kfz-Steuer.
    Bitte entnehmen Sie diese Ihrem Kfz-Steuerbescheid des Hauptzollamts oder dem Schreiben zur Änderung der Bankverbindung (Selbstzahler).

    Zahlstelle

    Verwaltung der baren und unbaren Ein- und Auszahlungen

    HZA Potsdam

  • Ergänzende Abfertigungsbefugnisse und -beschränkungen

    Abfertigung von Betäubungsmitteln und Cannabis zur Ein-, Aus- und Durchfuhr gemäß § 21 BtMG, § 2 Abs. 4 KCanG, §§ 18 Abs. 2 und 14 MedCanG i.V.m. § 17 BtMAHV

    Abfertigung von Filmen, soweit für die Abgabenbemessung die Länge der Filme festzustellen ist

    Abfertigung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG)
    Anmerkung: Die Abfertigung von Zitrusfrüchten aus Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay, Kartoffeln aus Ägypten, kontaminierten Böden sowie Holz und Holzerzeugnissen ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfZ; PfK; PfB) möglich.

    Abfertigung von Holz und Holzerzeugnissen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG). Hierunter fallen derzeit Holz und Holzerzeugnisse, welche nach Anh. XI Teil A Nrn. 11 und 12 DVO (EU) 2019/2072 geregelt sind. (PfH) Anmerkung: Die Abfertigung von grenzkontrollstellenpflichtigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625, außer o.a. Holz und Holzerzeugnisse, ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfA) möglich.

    Einfuhr von lebenden und toten Tieren, Teilen und Erzeugnissen davon, die einer veterinärrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen, gemäß § 29 TierGesG i.V.m. § 26 BmTierSSchV. Die an der jeweiligen Grenzkontrollstelle und Zollstelle abfertigungsfähigen Waren sind der entsprechenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu entnehmen.
    Anmerkung: Die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von bestimmten anderen Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist in begrenzter Anzahl bei allen Zollstellen an einem Einreiseort nach Artikel 34 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 möglich.

    Abfertigung von Tieren und Pflanzen, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstaben b) und c) BNatSchG unterliegen, gemäß § 49 Abs. 2 BNatSchG

    Zuständige Zollstellen nach § 36 Abs. 1 und 2 WeinG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 WeinÜV für die Einfuhr von Erzeugnissen nach § 32 Abs. 1 WeinÜV in Flaschen
    - Traubensaft auch als offene Ware -

  • Wissenswertes

    Bundesland:
    Brandenburg
    Stadt oder Landkreis:
    Dahme-Spreewald
    Funktion:
    Grenzzollamt
    Dienststellenart:
    Dienstort/Dienstsitz
    Dienststellenlage:
    Flughafen
    Hauptverkehrsart:
    Luftverkehr
    COL-Referenznummer:
    DE003704
    Übergeordnete Dienststelle

    GZD

  • Verkehrsmittel:
    Zug
    Bezeichnung:
    Linien FEX, RE7, RB14, RB22, IC Dresden-Rostock
    Haltestelle:
    Flughafen Berlin Brandenburg Terminal 1-2
    Verkehrsmittel:
    S-Bahn
    Bezeichnung:
    Linien S9, S45
    Haltestelle:
    Flughafen Berlin Brandenburg Terminal 1-2
    Verkehrsmittel:
    S-Bahn
    Bezeichnung:
    Linien S9, S45
    Haltestelle:
    Flughafen Berlin Brandenburg Terminal 5
    Verkehrsmittel:
    Bus
    Bezeichnung:
    Linien X7, X71, BER1, BER2
    Haltestelle:
    Flughafen Berlin Brandenburg Terminal 1-2
    Anmerkung:
    Expressbusslinien
    Verkehrsmittel:
    Bus
    Bezeichnung:
    Linien X7, X71, BER2
    Haltestelle:
    Flughafen Berlin Brandenburg Terminal 5
    Anmerkung:
    Expressbusslinien
    Verkehrsmittel:
    Bus
    Bezeichnung:
    Linien 734, 735, 736, 743
    Haltestelle:
    Flughafen Berlin Brandenburg Terminal 1-2
    Verkehrsmittel:
    Bus
    Bezeichnung:
    Linien 163, 164, 171, 743, 744
    Haltestelle:
    Flughafen Berlin Brandenburg Terminal 5
    Verkehrsmittel:
    Bus
    Bezeichnung:
    Linien N7, N7X, N36, N60
    Haltestelle:
    Flughafen Berlin Brandenburg Terminal 1-2
    Anmerkung:
    Nachtbuslinien
    Verkehrsmittel:
    Bus
    Bezeichnung:
    Linien N7, N7X, N60
    Haltestelle:
    Flughafen Berlin Brandenburg Terminal 5
    Anmerkung:
    Nachtbuslinien

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