Hauptzollamt Oldenburg Zollamt Papenburg

Allgemein

Hauptzollamt Oldenburg
Zollamt Papenburg

Dienststellenschlüssel5008

Deverhafen 2
26871 Papenburg

Telefon:
0441 8009-1860
Fax:
0228 303-99792
E-Mail:
poststelle.za-papenburg@zoll.bund.de
Hinweise zur Nutzung
Barrierefreie Dienststelle:
ja
    • Wochentag Uhrzeit Ergänzungen
      Montag 00:00 - 23:59 Uhr
      Dienstag 00:00 - 23:59 Uhr
      Mittwoch 00:00 - 23:59 Uhr
      Donnerstag 00:00 - 23:59 Uhr
      Freitag 00:00 - 23:59 Uhr
      Samstag 00:00 - 23:59 Uhr
      Sonntag 00:00 - 23:59 Uhr
    • Wochentag Uhrzeit Ergänzungen
      Montag 07:30 - 20:00 Uhr (ab 16:00 Uhr nach telefonischer Absprache)
      Dienstag 07:30 - 20:00 Uhr (ab 16:00 Uhr nach telefonischer Absprache)
      Mittwoch 07:30 - 20:00 Uhr (ab 16:00 Uhr nach telefonischer Absprache)
      Donnerstag 07:30 - 20:00 Uhr (ab 16:00 Uhr nach telefonischer Absprache)
      Freitag 07:30 - 20:00 Uhr (ab 16:00 Uhr nach telefonischer Absprache)

    Customs Office List (COL) der Europäischen Kommission

    Für den gewerblichen Warenverkehr gelten die Öffnungszeiten, die in der Customs Office List veröffentlicht sind.

    Feiertage

    Die Dienststelle hat an Feiertagen geöffnet.

  • Bankverbindung

    Institut:
    Bundesbank Filiale Oldenburg
    IBAN:
    DE52 2800 0000 0028 0010 03
    BIC:
    MARKDEF1280

    Diese Bankverbindung gilt nicht für die Kfz-Steuer.
    Bitte entnehmen Sie diese Ihrem Kfz-Steuerbescheid des Hauptzollamts oder dem Schreiben zur Änderung der Bankverbindung (Selbstzahler).

    Zahlungsmöglichkeiten

    Bar- und Kartenzahlung (electronic cash, girocard sowie MasterCard, Maestro, VISA (inkl. Electron))

    Zahlstelle

    Verwaltung der baren und unbaren Ein- und Auszahlungen

    HZA Oldenburg

  • Ergänzende Abfertigungsbefugnisse und -beschränkungen

    Abfertigung von Abfällen zur Ein-, Aus- und Durchfuhr gemäß Art. 55 VO (EG) Nr. 1013/2006 i.V.m. § 17 AbfVerbrG

    Abfertigung von Milch und Milcherzeugnissen bei Ein- und Ausfuhr (Probenziehung, Analyse und Qualitätsbewertung)

    Abfertigung von Holz und Holzerzeugnissen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG). Hierunter fallen derzeit Holz und Holzerzeugnisse, welche nach Anh. XI Teil A Nrn. 11 und 12 DVO (EU) 2019/2072 geregelt sind. (PfH) Anmerkung: Die Abfertigung von grenzkontrollstellenpflichtigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625, außer o.a. Holz und Holzerzeugnisse, ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfA) möglich.

    Zuständige Zollstellen nach § 36 Abs. 1 und 2 WeinG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 WeinÜV für die Einfuhr von Erzeugnissen nach § 32 Abs. 1 WeinÜV

    Zuständige Zollstellen nach § 36 Abs. 1 und 2 WeinG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 WeinÜV für die Einfuhr von Erzeugnissen nach § 32 Abs. 1 WeinÜV in Flaschen
    - Traubensaft auch als offene Ware -

  • Wissenswertes

    Bundesland:
    Niedersachsen
    Stadt oder Landkreis:
    Emsland
    Funktion:
    Grenzzollamt
    Dienststellenart:
    Zollamt (ohne Zollamt R)
    Dienststellenlage:
    See- oder Freihafengrenze
    Hauptverkehrsart:
    Schiffsverkehr (auch Fährverkehr)
    COL-Referenznummer:
    DE005008; DE015008
    Übergeordnete Dienststelle

    HZA Oldenburg

  • Verkehrsmittel:
    Zug
    Haltestelle:
    Papenburg
    Anmerkung:
    Fußweg ca. 7 Minuten

Ausfuhr

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Kfz-Steuer

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