Hauptzollamt München Zollamt Flughafen

Allgemein

Hauptzollamt München
Zollamt Flughafen

Dienststellenschlüssel7650

Frachtgebäude Modul B, 5. OG
85356 München-Flughafen

Postfach 23 20 53
85329 München-Flughafen

Telefon:
089 975-90700
Fax:
089 975-95421
E-Mail:
poststelle.za-muenchen-flughafen@zoll.bund.de
Hinweise zur Nutzung
Barrierefreie Dienststelle:
ja, ohne WC
    • Wochentag Uhrzeit Ergänzungen
      Montag 06:30 - 23:00 Uhr
      Dienstag 05:00 - 23:00 Uhr
      Mittwoch 05:00 - 23:00 Uhr
      Donnerstag 05:00 - 23:00 Uhr
      Freitag 05:00 - 23:00 Uhr
      Samstag 05:00 - 21:00 Uhr
      Sonntag 07:30 - 23:00 Uhr

    Customs Office List (COL) der Europäischen Kommission

    Für den gewerblichen Warenverkehr gelten die Öffnungszeiten, die in der Customs Office List veröffentlicht sind.

    Feiertage

    Die Dienststelle hat an Feiertagen geöffnet.

  • Bankverbindung

    Institut:
    Bundesbank Filiale München
    IBAN:
    DE60 7000 0000 0070 0010 01
    BIC:
    MARKDEF1700

    Diese Bankverbindung gilt nicht für die Kfz-Steuer.
    Bitte entnehmen Sie diese Ihrem Kfz-Steuerbescheid des Hauptzollamts oder dem Schreiben zur Änderung der Bankverbindung (Selbstzahler).

    Zahlstelle

    Verwaltung der baren und unbaren Ein- und Auszahlungen

    HZA München

  • Ergänzende Abfertigungsbefugnisse und -beschränkungen

    Nur für Abfertigungen im Luftverkehr

    Auch zuständig für Abfertigungen, die von Personen mit Betriebsstätte auf dem Flugplatz beantragt werden, sofern hier ein Bezug zum Luftverkehr gegeben ist

    Zuständig für Postleitzahl 85356 (nur für das Gebiet des Flughafens München Franz-Josef Strauß) bei der Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren bzw. bei der Wiederausfuhr von Nichtunionswaren nach einem besonderen Zollverfahren (Artikel 210 b-d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und Rats zur Festlegung des Zollkodex der Union – Unionszollkodex-), wenn die Verkehrsart Luftverkehr oder ein anderweitiger Bezug zum Luftverkehr vorliegt und sich der Sitz des Ausführers am Flughafen München Franz-Josef Strauß befindet (Artikel 221 Absatz 2 a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission)

    Abfertigung von Betäubungsmitteln und Cannabis zur Ein-, Aus- und Durchfuhr gemäß § 21 BtMG, § 2 Abs. 4 KCanG, §§ 18 Abs. 2 und 14 MedCanG i.V.m. § 17 BtMAHV

    Abfertigung von Filmen, soweit für die Abgabenbemessung die Länge der Filme festzustellen ist

    Abfertigung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG)
    Anmerkung: Die Abfertigung von Zitrusfrüchten aus Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay, Kartoffeln aus Ägypten, kontaminierten Böden sowie Holz und Holzerzeugnissen ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfZ; PfK; PfB) möglich.

    Abfertigung von Holz und Holzerzeugnissen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG). Hierunter fallen derzeit Holz und Holzerzeugnisse, welche nach Anh. XI Teil A Nrn. 11 und 12 DVO (EU) 2019/2072 geregelt sind. (PfH) Anmerkung: Die Abfertigung von grenzkontrollstellenpflichtigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625, außer o.a. Holz und Holzerzeugnisse, ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfA) möglich.

    Abfertigung von Zitrusfrüchten aus Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 (PfZ)

    Einfuhr von lebenden und toten Tieren, Teilen und Erzeugnissen davon, die einer veterinärrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen, gemäß § 29 TierGesG i.V.m. § 26 BmTierSSchV. Die an der jeweiligen Grenzkontrollstelle und Zollstelle abfertigungsfähigen Waren sind der entsprechenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu entnehmen.
    Anmerkung: Die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von bestimmten anderen Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist in begrenzter Anzahl bei allen Zollstellen an einem Einreiseort nach Artikel 34 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 möglich. (beschränkt)

    Abfertigung von Tieren und Pflanzen, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstaben b) und c) BNatSchG unterliegen, gemäß § 49 Abs. 2 BNatSchG

    Zuständige Zollstellen nach § 36 Abs. 1 und 2 WeinG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 WeinÜV für die Einfuhr von Erzeugnissen nach § 32 Abs. 1 WeinÜV in Flaschen
    - Traubensaft auch als offene Ware -

  • Wissenswertes

    Bundesland:
    Bayern
    Stadt oder Landkreis:
    Freising
    Funktion:
    Grenzzollamt
    Dienststellenart:
    Zollamt (ohne Zollamt R)
    Dienststellenlage:
    Flughafen
    Hauptverkehrsart:
    Luftverkehr
    COL-Referenznummer:
    DE007650; DE017650
    Übergeordnete Dienststelle

    HZA München

  • Verkehrsmittel:
    S-Bahn
    Bezeichnung:
    Linien S1, S8
    Haltestelle:
    Flughafen-Besucherpark

Ausfuhr

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