Zoll

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Hauptzollamt München
Zollamt Flughafen

Dienststellenschlüssel 7650

Frachtgebäude Modul B, 5. OG

85356 München-Flughafen

Postfach 23 20 53

85329 München-Flughafen

Telefon:
089 975-90700
Fax:
089 975-90706
poststelle.za-muenchen-flughafen@zoll.bund.de
za-flughafen-muenchen@zoll.de-mail.de
Barrierefreie Dienststelle:
ja, ohne WC

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten Übersicht

Öffnungszeiten - allgemein
Wochentag UhrzeitErgänzungen
Montag 06:30 - 23:00 Uhr
Dienstag 05:00 - 23:00 Uhr
Mittwoch 05:00 - 23:00 Uhr
Donnerstag 05:00 - 23:00 Uhr
Freitag 05:00 - 23:00 Uhr
Samstag 05:00 - 21:00 Uhr
Sonntag 07:30 - 23:00 Uhr

Customs Office List (COL) der Europäischen Kommission

Für den gewerblichen Warenverkehr gelten die Öffnungszeiten, die in der Customs Office List veröffentlicht sind.

Feiertage

Die Dienststelle hat an Feiertagen geöffnet.

Zahlungsverkehr

Zahlungsverkehr

Bankverbindung
Institut:
Bundesbank Filiale München
IBAN:
DE60 7000 0000 0070 0010 01
BIC:
MARKDEF1700

Diese Bankverbindung gilt nicht für die Kfz-Steuer.
Bitte entnehmen Sie diese Ihrem Kfz-Steuerbescheid des Hauptzollamts oder dem Schreiben zur Änderung der Bankverbindung (Selbstzahler).

Zahlstelle

Verwaltung der baren und unbaren Ein- und Auszahlungen

HZA München

Abfertigung

Abfertigung

Ergänzende Abfertigungsbefugnisse und -beschränkungen

Nur für Abfertigungen im Luftverkehr

Auch zuständig für Abfertigungen, die von Personen mit Betriebsstätte auf dem Flugplatz beantragt werden, sofern hier ein Bezug zum Luftverkehr gegeben ist

Zuständig für Postleitzahl 85356 (nur für das Gebiet des Flughafens München Franz-Josef Strauß) bei der Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren bzw. bei der Wiederausfuhr von Nichtunionswaren nach einem besonderen Zollverfahren (Artikel 210 b-d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und Rats zur Festlegung des Zollkodex der Union – Unionszollkodex-), wenn die Verkehrsart Luftverkehr oder ein anderweitiger Bezug zum Luftverkehr vorliegt und sich der Sitz des Ausführers am Flughafen München Franz-Josef Strauß befindet (Artikel 221 Absatz 2 a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission)

Abfertigung von Betäubungsmitteln zur Ein-, Aus- und Durchfuhr gemäß § 21 BtMG i.V.m. § 17 BtMAHV

Abfertigung von Stoffen oder Erzeugnissen, auch Zusatzstoffen, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind (§ 2 Abs. 4 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 4 VO (EG) Nr. 178/2002)
Anmerkung: Die Abfertigungsbefugnis ist derzeit für bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen gemäß § 56 LFGB i.V.m. § 35 FuttMV auf bestimmte Zollstellen beschränkt. Diese ergeben sich aus den jeweiligen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und den Einzelerlassen des Referates III B 1. Die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Abfertigung von Filmen, soweit für die Abgabenbemessung die Länge der Filme festzustellen ist

Abfertigung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG, PfA)
Anmerkung: Die Abfertigung von Zitrusfrüchten aus Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay, Kartoffeln aus Ägypten, kontaminierten Böden sowie Holz und Holzerzeugnissen ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfZ; PfK; PfB; PfH) möglich.

Abfertigung von Holz und Holzerzeugnissen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG). Hierunter fallen derzeit Holz und Holzerzeugnisse, welche nach DVO (EU) 2021/127 bzw. Anhang XI Teil A Nummern 11 und 12 DVO (EU) 2019/2072 geregelt sind. (PfH)
Anmerkung: Die Abfertigung von grenzkontrollstellenpflichtigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625, außer o.a. Holz und Holzerzeugnisse, ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfA) möglich.

Abfertigung von Zitrusfrüchten aus Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 (PfZ)

Einfuhr von lebenden und toten Tieren, Teilen und Erzeugnissen davon, die einer veterinärrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen, gemäß § 29 TierGesG i.V.m. § 26 BmTierSSchV. Die an der jeweiligen Grenzkontrollstelle und Zollstelle abfertigungsfähigen Waren sind der entsprechenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu entnehmen.
Anmerkung: Die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von bestimmten anderen Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist in begrenzter Anzahl bei allen Zollstellen an einem Einreiseort nach Artikel 34 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 möglich. (beschränkt)

Abfertigung von Tieren und Pflanzen, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstaben b) und c) BNatSchG unterliegen, gemäß § 49 Abs. 2 BNatSchG

Zuständige Zollstellen nach § 36 Abs. 1 und 2 WeinG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 WeinÜV für die Einfuhr von Erzeugnissen nach § 32 Abs. 1 WeinÜV in Flaschen
- Traubensaft auch als offene Ware -

Weitere Informationen

Weitere Informationen

Wissenswertes
Bundesland:
Bayern
Stadt oder Landkreis:
Freising
Funktion:
Grenzzollamt
Dienststellenart:
Zollamt (ohne Zollamt R)
Dienststellenlage:
Flughafen
Hauptverkehrsart:
Luftverkehr
COL-Referenznummer:
DE007650; DE017650
Übergeordnete Dienststelle

HZA München

Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Verkehrsmittel:
S-Bahn
Bezeichnung:
Linien S1, S8
Haltestelle:
Flughafen-Besucherpark

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