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Hauptzollamt Hamburg
Zollamt Hamburg

Dienststellenschlüssel 4851DS_Barrierefreiheit_Icon_AltText

Achtung!

Für die Überführung ins zweistufige Ausfuhrverfahren nutzen Sie bitte folgende Ausfuhrzollstellen des Zollamts Hamburg:
Zollamt Hamburg - Dienstort Indiastraße
Zollamt Hamburg - Dienstort Pinkertweg

Für die Anmeldung als zuständige Ausfuhrzollstelle in ATLAS-Ausfuhr (AES) ist der Dienststellenschlüssel DE014851 zu nutzen.

Die Postabfertigung des Zollamts Hamburg befindet sich am Dienstort Koreastraße:
Zollamt Hamburg - Dienstort Koreastraße

Finkenwerder Straße 4

21129 Hamburg

Telefon:
040 80003-8002
Fax:
0228 99680-180358
poststelle.za-hamburg@zoll.bund.de
poststelle.za-hamburg@zoll.de-mail.de
Barrierefreie Dienststelle:
ja, telefonische Terminabsprache erforderlich

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten Übersicht

Öffnungszeiten - allgemein
Wochentag UhrzeitErgänzungen
Montag 00:00 - 23:59 Uhr
Dienstag 00:00 - 23:59 Uhr
Mittwoch 00:00 - 23:59 Uhr
Donnerstag 00:00 - 23:59 Uhr
Freitag 00:00 - 23:59 Uhr
Samstag 00:00 - 23:59 Uhr
Sonntag 00:00 - 23:59 Uhr

Customs Office List (COL) der Europäischen Kommission

Für den gewerblichen Warenverkehr gelten die Öffnungszeiten, die in der Customs Office List veröffentlicht sind.

Feiertage

Die Dienststelle hat an Feiertagen geöffnet.

Zahlungsverkehr

Zahlungsverkehr

Bankverbindung
Institut:
Bundesbank Filiale Hamburg
IBAN:
DE69 2000 0000 0020 0010 21
BIC:
MARKDEF1200

Diese Bankverbindung gilt nicht für die Kfz-Steuer.
Bitte entnehmen Sie diese Ihrem Kfz-Steuerbescheid des Hauptzollamts oder dem Schreiben zur Änderung der Bankverbindung (Selbstzahler).

Zahlstelle

Verwaltung der baren und unbaren Ein- und Auszahlungen

HZA Hamburg

Abfertigung

Abfertigung

Ergänzende Abfertigungsbefugnisse und -beschränkungen

Abfertigung von Abfällen zur Ein-, Aus- und Durchfuhr gemäß Art. 55 VO (EG) Nr. 1013/2006 i.V.m. § 17 AbfVerbrG

Abfertigung von Betäubungsmitteln zur Ein-, Aus- und Durchfuhr gemäß § 21 BtMG i.V.m. § 17 BtMAHV

Abfertigung von Stoffen oder Erzeugnissen, auch Zusatzstoffen, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind (§ 2 Abs. 4 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 4 VO (EG) Nr. 178/2002)
Anmerkung: Die Abfertigungsbefugnis ist derzeit für bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen gemäß § 56 LFGB i.V.m. § 35 FuttMV auf bestimmte Zollstellen beschränkt. Diese ergeben sich aus den jeweiligen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und den Einzelerlassen des Referates III B 1. Die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Abfertigung von Filmen, soweit für die Abgabenbemessung die Länge der Filme festzustellen ist

Abfertigung von Milch und Milcherzeugnissen bei Ein- und Ausfuhr (Probenziehung, Analyse und Qualitätsbewertung)

Abfertigung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG, PfA)
Anmerkung: Die Abfertigung von Zitrusfrüchten aus Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay, Kartoffeln aus Ägypten, kontaminierten Böden sowie Holz und Holzerzeugnissen ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfZ; PfK; PfB; PfH) möglich.

Abfertigung von kontaminierten Böden gemäß Entscheidung 2005/51/EG der Kommission i.V.m. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1999 (PfB)

Abfertigung von Holz und Holzerzeugnissen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG). Hierunter fallen derzeit Holz und Holzerzeugnisse, welche nach Anhang XI Teil A Nummern 11 und 12 DVO (EU) 2019/2072 geregelt sind. (PfH)
Anmerkung: Die Abfertigung von grenzkontrollstellenpflichtigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625, außer o.a. Holz und Holzerzeugnisse, ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfA) möglich.

Abfertigung von Kartoffeln aus Ägypten und dem Libanon gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2011/787 sowie Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 (PfK)

Abfertigung von Zitrusfrüchten aus Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 (PfZ)

Einfuhr von lebenden und toten Tieren, Teilen und Erzeugnissen davon, die einer veterinärrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen, gemäß § 29 TierGesG i.V.m. § 26 BmTierSSchV. Die an der jeweiligen Grenzkontrollstelle und Zollstelle abfertigungsfähigen Waren sind der entsprechenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu entnehmen.
Anmerkung: Die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von bestimmten anderen Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist in begrenzter Anzahl bei allen Zollstellen an einem Einreiseort nach Artikel 34 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 möglich. (beschränkt)

Zuständige Zollstellen nach § 36 Abs. 1 und 2 WeinG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 WeinÜV für die Einfuhr von Erzeugnissen nach § 32 Abs. 1 WeinÜV

Abfertigung von Tieren und Pflanzen, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstaben b) und c) BNatSchG unterliegen, gemäß § 49 Abs. 2 BNatSchG

Weitere Informationen

Weitere Informationen

Wissenswertes
Bundesland:
Hamburg
Stadt oder Landkreis:
Hamburg, Freie und Hansestadt
Funktion:
Grenzzollamt
Dienststellenart:
Zollamt (ohne Zollamt R)
Dienststellenlage:
See- oder Freihafengrenze
Hauptverkehrsart:
Schiffsverkehr (auch Fährverkehr)
COL-Referenznummer:
DE004851; DE014851
Übergeordnete Dienststelle

HZA Hamburg

Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Verkehrsmittel:
Bus
Bezeichnung:
Linie 151
Haltestelle:
Zollamt Waltershof
Verkehrsmittel:
Fähre
Bezeichnung:
Linie 61
Haltestelle:
Waltershof

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