Hauptzollamt Hamburg Zollamt Hamburg

Allgemein

Hauptzollamt Hamburg
Zollamt Hamburg

Dienststellenschlüssel4851

Achtung!

Für die Überführung ins zweistufige Ausfuhrverfahren nutzen Sie bitte folgende Ausfuhrzollstellen des Zollamts Hamburg:
Zollamt Hamburg - Dienstort Indiastraße
Zollamt Hamburg - Dienstort Pinkertweg

Für die Anmeldung als zuständige Ausfuhrzollstelle in ATLAS-Ausfuhr (AES) ist der Dienststellenschlüssel DE014851 zu nutzen.

Die Postabfertigung des Zollamts Hamburg befindet sich am Dienstort Koreastraße:
Zollamt Hamburg - Dienstort Koreastraße

Finkenwerder Straße 4
21129 Hamburg

Telefon:
040 80003-8002
Fax:
0228 303-97317
E-Mail:
poststelle.za-hamburg@zoll.bund.de
Hinweise zur Nutzung
Barrierefreie Dienststelle:
ja, telefonische Terminabsprache erforderlich
    • Wochentag Uhrzeit Ergänzungen
      Montag 00:00 - 23:59 Uhr
      Dienstag 00:00 - 23:59 Uhr
      Mittwoch 00:00 - 23:59 Uhr
      Donnerstag 00:00 - 23:59 Uhr
      Freitag 00:00 - 23:59 Uhr
      Samstag 00:00 - 23:59 Uhr
      Sonntag 00:00 - 23:59 Uhr

    Customs Office List (COL) der Europäischen Kommission

    Für den gewerblichen Warenverkehr gelten die Öffnungszeiten, die in der Customs Office List veröffentlicht sind.

    Feiertage

    Die Dienststelle hat an Feiertagen geöffnet.

  • Bankverbindung

    Institut:
    Bundesbank Filiale Hamburg
    IBAN:
    DE69 2000 0000 0020 0010 21
    BIC:
    MARKDEF1200

    Diese Bankverbindung gilt nicht für die Kfz-Steuer.
    Bitte entnehmen Sie diese Ihrem Kfz-Steuerbescheid des Hauptzollamts oder dem Schreiben zur Änderung der Bankverbindung (Selbstzahler).

    Zahlstelle

    Verwaltung der baren und unbaren Ein- und Auszahlungen

    HZA Hamburg

  • Ergänzende Abfertigungsbefugnisse und -beschränkungen

    Abfertigung von Abfällen zur Ein-, Aus- und Durchfuhr gemäß Art. 55 VO (EG) Nr. 1013/2006 i.V.m. § 17 AbfVerbrG

    Abfertigung von Betäubungsmitteln und Cannabis zur Ein-, Aus- und Durchfuhr gemäß § 21 BtMG, § 2 Abs. 4 KCanG, §§ 18 Abs. 2 und 14 MedCanG i.V.m. § 17 BtMAHV

    Abfertigung von Filmen, soweit für die Abgabenbemessung die Länge der Filme festzustellen ist

    Abfertigung von Milch und Milcherzeugnissen bei Ein- und Ausfuhr (Probenziehung, Analyse und Qualitätsbewertung)

    Abfertigung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG)
    Anmerkung: Die Abfertigung von Zitrusfrüchten aus Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay, Kartoffeln aus Ägypten, kontaminierten Böden sowie Holz und Holzerzeugnissen ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfZ; PfK; PfB) möglich.

    Abfertigung von kontaminierten Böden gemäß Entscheidung 2005/51/EG der Kommission i.V.m. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1999 (PfB)

    Abfertigung von Holz und Holzerzeugnissen, die gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625 einer pflanzengesundheitsrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen (§ 12 PflGesG). Hierunter fallen derzeit Holz und Holzerzeugnisse, welche nach Anh. XI Teil A Nrn. 11 und 12 DVO (EU) 2019/2072 geregelt sind. (PfH) Anmerkung: Die Abfertigung von grenzkontrollstellenpflichtigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Art. 47 Abs. 1 Buchstaben c) und e) KontrollVO (EU) 2017/625, außer o.a. Holz und Holzerzeugnisse, ist nur bei Zollstellen mit einer zusätzlichen Abfertigungsbefugnis (PfA) möglich.

    Abfertigung von Kartoffeln aus Ägypten und dem Libanon gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2011/787 sowie Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 (PfK)

    Abfertigung von Zitrusfrüchten aus Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 (PfZ)

    Einfuhr von lebenden und toten Tieren, Teilen und Erzeugnissen davon, die einer veterinärrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle unterliegen, gemäß § 29 TierGesG i.V.m. § 26 BmTierSSchV. Die an der jeweiligen Grenzkontrollstelle und Zollstelle abfertigungsfähigen Waren sind der entsprechenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu entnehmen.
    Anmerkung: Die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen sowie von bestimmten anderen Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist in begrenzter Anzahl bei allen Zollstellen an einem Einreiseort nach Artikel 34 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 möglich. (beschränkt)

    Zuständige Zollstellen nach § 36 Abs. 1 und 2 WeinG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 WeinÜV für die Einfuhr von Erzeugnissen nach § 32 Abs. 1 WeinÜV

    Abfertigung von Tieren und Pflanzen, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstaben b) und c) BNatSchG unterliegen, gemäß § 49 Abs. 2 BNatSchG

  • Wissenswertes

    Bundesland:
    Hamburg
    Stadt oder Landkreis:
    Hamburg, Freie und Hansestadt
    Funktion:
    Grenzzollamt
    Dienststellenart:
    Zollamt (ohne Zollamt R)
    Dienststellenlage:
    See- oder Freihafengrenze
    Hauptverkehrsart:
    Schiffsverkehr (auch Fährverkehr)
    COL-Referenznummer:
    DE004851; DE014851
    Übergeordnete Dienststelle

    HZA Hamburg

  • Verkehrsmittel:
    Bus
    Bezeichnung:
    Linie 151
    Haltestelle:
    Zollamt Waltershof
    Verkehrsmittel:
    Fähre
    Bezeichnung:
    Linie 61
    Haltestelle:
    Waltershof

Ausfuhr

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