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Fragen und Antworten zum Einheitspapier

Wo können die Vordrucksätze des Einheitspapiers bezogen werden?

Aufgrund der besonderen Druckanforderungen gemäß Anhang B-01 Titel II UZK-DA können die Vordrucksätze des Einheitspapiers - abgesehen vom "Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit" (Vordruck 033025) - leider nicht als elektronische Formulare zur Verfügung gestellt werden. Sie können über den Buch- beziehungsweise Vordruckhandel bezogen werden. Auf den Abs. 21 der Ergänzenden Bemerkungen bei Verwendung des Einheitspapiers im Titel III des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen wird hingewiesen.

Wer darf das Einheitspapier drucken?

Die Vordrucksätze des Einheitspapiers dürfen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und unter Beachtung der Bestimmungen der Druckanweisung Einheitspapier (Anhang B-01 Titel II UZK-DA) grundsätzlich von jedermann für den Eigenbedarf oder zum Vertrieb hergestellt werden. Originalvordrucke können kostenpflichtig bei der jeweils beauftragten Vertragsdruckerei bezogen werden. Deren Kontaktdaten sind bei der

Generalzolldirektion
Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung
Sautierstraße 32
79104 Freiburg im Breisgau

zu erfragen.

Eine Zulassung durch die Generalzolldirektion ist erforderlich, wenn der Druck des Einheitspapiers mit Sonderstempelabdruck gemäß Art. 129a Abs. 2 Buchstabe -e) Ziffer -ii) UZK-DA erfolgen soll.

Ergänzende Bestimmungen zur Druckanweisung Einheitspapier sind in der E-VSF Z 38 95 - 1 Abschnitt B zu finden.

Wie sind die Vordrucksätze des Einheitspapiers zu verwenden?

Auf der Grundlage des achtfachen Satzes des Einheitspapiers gemäß Anhang B-01 Titel III UZK-DA sind bestimmte Teilsätze für einzelne Verfahren wie zum Beispiel die Einfuhr mit den Exemplaren 6, 7 und 8 vorgesehen (siehe Titel III Abs. 13 des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen).

Welche Felder des Einheitspapiers sind auszufüllen?

Erläuterungen zum Ausfüllen des Einheitspapiers sind im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen enthalten.

Wie ist das Einheitspapier aufgebaut?

Bezüglich des Einheitspapiers wird von Angaben auf Kopf- oder Positionsebene gesprochen. Die Kopfdaten gelten für die gesamte Anmeldung, die Positionsdaten nur für eine Warenposition. Die Angaben in den Feldern 31 bis 46 beziehen sich auf die entsprechende Warenposition.

Wenn mehr als eine Warenposition anzumelden ist, können die entsprechenden Ergänzungsvordrucke verwendet werden.

Für welche Zollanmeldungen kann das Einheitspapier nicht mehr verwendet werden?

Ausfuhr- und Versandanmeldungen sind elektronisch abzugeben. Hier kommt eine Verwendung des Einheitspapiers nur noch in Betracht, wenn dies für das Ausfallkonzept in der Verfahrensanweisung ATLAS vorgesehen ist.

Ab dem 1. Januar 2023 sind auch Zollanmeldungen bei der Einfuhr grundsätzlich elektronisch abzugeben. Die Internetzollanmeldung kann weiterhin auch verwendet werden für die Abgabe von Zollanmeldungen zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr sowie (soweit vorgesehen) zur Überführung in die Endverwendung.

Bis zur elektronischen Umsetzung der folgenden Zollverfahren/Verfahrenscodes in ATLAS-Zollbehandlung kann weiterhin das Einheitspapier als papiergestützte Zollanmeldung im Sinne von Anhang B-01 UZK-DA verwendet werden für die Anmeldung:

  • zur Überführung in die vorübergehende Verwendung (Verfahrenscode 53),
  • zur Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren (Verfahrenscode 68),
  • zur Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Abs. 2 UZK (Verfahrenscode 76) und
  • zur Überführung in die Truppenverwendung (Verfahrenscode 99, siehe § 4 Abs. 2 TrZollV).

Das gleiche gilt für die folgenden im Anhang B UZK-IA vorgesehenen neuen Verfahrenscodes:

  • 46 - Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen,
  • 48 - gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren,
  • 95 - Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Umsatzsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden und
  • 96 - Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Umsatzsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.

Reisende können für mitgeführte Waren weiterhin eine Zollanmeldung auf dem Einheitspapier abgeben. Außerdem kann das Einheitspapier im Rahmen des Ausfallverfahrens verwendet werden.

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