Auf Ihren Antrag kann der Zoll Waren beim Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat (Einfuhr) sowie beim Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat (Ausfuhr) beschlagnahmen, wenn es sich offensichtlich um Verletzungen Ihrer Rechte geistigen Eigentums handelt.
Bedenken Sie jedoch, dass es sich hierbei nicht um sogenannte Grenzkontrollen handelt.
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