Darf der Zoll meine Post- oder Kuriersendung öffnen?
Der Zoll darf trotz Brief- und Postgeheimnis Post- oder Kuriersendungen öffnen lassen und ihren Inhalt prüfen.
Oft ist die Freude getrübt, wenn man feststellen muss, dass die erwartete Geschenksendung offensichtlich schon einmal geöffnet wurde. In einer solchen Situation werden Sie sich sicherlich auch fragen "Wer hat das Päckchen geöffnet?" oder "Darf es überhaupt geöffnet werden? - Es gibt doch ein Postgeheimnis".
Alle Post- oder Kuriersendungen, die in die Europäische Gemeinschaft verbracht oder aus dieser versandt werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Im Rahmen dieser Überwachung prüft der Zoll beispielsweise:
- ob für die Sendung Einfuhrabgaben zu zahlen sind,
- ob in der Sendung Waren enthalten sind, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen,
- ob alle für die Sendung erforderlichen Angaben und Dokumente vorliegen.
Dazu ist es wichtig, dass der Zollbeamte genau weiß, was sich in einem Päckchen befindet. Die Beschreibung des Päckcheninhalts auf der Zollinhaltserklärung oder anderen Unterlagen reicht hierzu häufig nicht aus.
Deshalb dürfen die Zollbehörden Sendungen, die im Post- oder Kurierverkehr befördert werden öffnen lassen und inhaltlich prüfen. Das Brief- und Postgeheimnis ist in dieser Hinsicht eingeschränkt. Die hierfür notwendigen rechtlichen Grundlagen befinden sich unter anderem im Unionszollkodex und im Zollverwaltungsgesetz.
Unter den Voraussetzungen des Zollverwaltungsgesetzes dürfen auch innerhalb der EU beförderte Sendungen kontrolliert werden.
Erhärten sich Anhaltspunkte für eine Straftat, so sind die Zollbehörden befugt, die betroffenen Waren der Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung und Entscheidung über eine Beschlagnahme der Sendung (§ 99 Strafprozessordnung) vorzulegen.
Woher bekomme ich den Abgabenbescheid?
Bei der Abfertigung von abgabenpflichtigen Einfuhrsendungen erstellt die Zollstelle einen Abgabenbescheid, welcher dem Anmelder oder seinem Vertreter ausgehändigt wird.
Soweit Ihre Sendung von der Deutschen Post AG beziehungsweise einem Kurier- oder Expressdienst als Ihr Vertreter beim Zoll angemeldet wurde, wird der Abgabenbescheid auch an die Deutsche Post AG beziehungsweise den Kurier- oder Expressdienst übersandt.
Bei Auslieferung des Pakets oder Päckchens wird der Abgabenbescheid dem Empfänger ausgehändigt oder übersandt. Soweit Ihnen der Bescheid nicht übergeben wurde, müssen Sie diesen direkt bei der Deutschen Post AG beziehungsweise beim betreffenden Kurier- oder Expressdienst anfordern.
Ich habe den Abgabenbescheid zu spät erhalten und die Einspruchsfrist ist abgelaufen. Was kann ich tun?
Sie können innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung des Einfuhrabgabenbetrages einen Erstattungsantrag stellen.
Wie kann ich eine Erstattung beantragen, wenn ich zu viel Einfuhrabgaben bezahlt habe?
In einem ersten Schritt prüfen Sie anhand des Abgabenbescheides in welcher Höhe Einfuhrabgaben von Ihnen erhoben wurden. Sollte Ihnen der Abgabenbescheid nicht vorliegen, wenden Sie sich bitte an Ihren Dienstleister (Deutsche Post AG oder anderer Paketdienstleister).
Die Servicepauschale, die durch die Deutsche Post AG oder andere Paketdienstleister erhoben wird, ist keine Einfuhrabgabe und somit nicht erstattungsfähig.
Für die Beantragung der Erstattung steht das Formular 0223 (Antrag auf Erstattung/Erlass) zur Verfügung. Der Antrag kann auch formlos bei dem zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Einfuhrabgabenbetrag mitgeteilt wurde. Das zuständige Hauptzollamt können Sie dem Abgabenbescheid entnehmen.
Der Antrag ist zu unterschreiben und mittels Papierpost, elektronischer Post (eingescannter, unterschriebener Antrag) oder per Telefax einzureichen. Eine Antragstellung per einfacher E-Mail ist nicht möglich.
Der Antrag ist innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung des Einfuhrabgabenbetrages zu stellen. Dem Antrag sind der Einfuhrabgabenbescheid sowie Unterlagen, die eine erneute Berechnung der Einfuhrabgaben begründen, beizufügen (z.B. Rechnung). Für die Erstattung geben Sie bitte Ihre komplette Kontoverbindung an.
Antrag auf Erstattung/Erlass
Was sind handelspolitische Maßnahmen?
Handelspolitische Maßnahmen sind nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden sind. Beispielhaft können Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen oder Ein- und Ausfuhrverbote genannt werden.
Was kann ich tun, damit die Abfertigung meiner Post- oder Kuriersendung beschleunigt wird?
Wichtig ist, dass die Sendungen keine Waren enthalten, die Verboten und Beschränkungen unterliegen oder die wegen handelspolitischer Maßnahmen oder Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts besondere Förmlichkeiten erfordern (z.B. Genehmigungspflichten).
Vermeiden Sie unbedingt die Bestellung von z.B. Arzneimitteln, gefälschten Markenwaren oder Waren, die dem Artenschutz unterliegen!
Um erkennen zu können, ob und in welcher Höhe Abgaben zu erheben sind, ist wichtig, dass vollständige und plausible Angaben zum Inhalt und Wert der Ware gemacht werden. Ausschlaggebend sind hier nicht die Angaben in der Zollinhaltserklärung, die auf der Außenseite der Sendung angebracht ist, sondern die Angaben in dem elektronischen Datensatz zum Beispiel auf Grundlage der (elektronischen Zollinhaltserklärung), die von der absendenden Post bzw. vom Versender übermittelt werden.
Sind diese elektronischen Daten nicht eindeutig (z.B. wenn in den elektronischen Daten die Angabe "Geschenk" fehlt oder bei Mustern kein Wert angegeben wurde) oder nicht verwertbar, kann es zu Verzögerungen oder Rücksendungen kommen. Bei Sendungen, die durch die Deutsche Post AG befördert werden, haben fehlerhafte Angaben in den elektronischen Daten in der Regel zur Folge, dass die Sendung nicht bei einer Zentralstelle der Deutschen Post AG abgefertigt werden kann, sondern an das zuständige Zollamt gesandt wird.
Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, weisen sie den Verkäufer bzw. den Versender Ihrer Sendung darauf hin, dass die Angaben in den elektronischen Daten vollständig und korrekt sein müssen. Bei Geschenksendungen und Mustern ist zumindest der Warenwert - notfalls auch geschätzt - anzugeben.
Vermeiden Sie Bestellungen bei Händlern, die mit Maßnahmen werben, die den tatsächlichen Wert der Sendung verschleiern sollen.
Welche Wertgrenzen gibt es im Bereich des Zollrechts?
Unterschiedliche Wertgrenzen für Freimengen bzw. Kleinbeträge haben unterschiedliche rechtliche Hintergründe, und von jeder Regel gibt es möglicherweise Ausnahmen.
Hier finden Sie eine kleine, nicht abschließende Übersicht der wichtigsten Wert- bzw. Betragsgrenzen, die auf Ausnahmen (z.B. verbrauchsteuerpflichtige Waren) jedoch nicht eingeht!
Betrag | Regelung | Bemerkungen |
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1 Euro | Kleinbetragsregelung bei Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro; ausgenommen Einfuhren im Reiseverkehr | Beträge unter 1 Euro werden grundsätzlich nicht erhoben. |
3 Euro | Kleinbetragsregelung; Einfuhren im Reiseverkehr | Beträge unter 3 Euro werden grundsätzlich nicht erhoben. |
5 Euro | Kleinbetragsregelung; sonstige Einfuhren | Beträge unter 5 Euro werden grundsätzlich nicht erhoben. |
10 Euro | Kleinbetragsregelung; Einfuhrumsatzsteuer | Wenn keine Zölle oder Verbrauchsteuern zu zahlen sind, sondern nur die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), und der Einführer die EUSt als Vorsteuer bei seinem Finanzamt absetzen kann, werden EUSt-Beträge bis 10 Euro nicht erhoben. |
45 Euro | Freimengenregelung für Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen | Waren, die von einer Privatperson außerhalb des Zollgebiets der EU an eine andere Person im Zollgebiet der EU gesandt werden, sind bis zu einem Sachwert von 45 Euro einfuhrabgabenfrei, wenn es sich um eine gelegentliche, nichtkommerzielle Sendung (unentgeltlich) handelt und darüber hinaus bei Tabakwaren, Alkohol, alkoholischen Getränken, Parfüm, Eau de Toilette sowie Kaffee bestimmte Mengengrenzen nicht überschritten werden. |
50 Euro | Freimengenregelung für Muster und Proben | Eine begrenzte Anzahl an Mustern und Proben in einer Sendung können bis zu einem Warenwert von 50 Euro einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Weitere Bedingungen und Ausnahmen (z.B. für hochsteuerbare Waren) sind zu beachten.
Warenmuster und Warenproben
|
150 Euro | Wertgrenze für die Zollfreiheit, wenn der Sachwert der Sendung 150 Euro nicht übersteigt | Bei einem Sachwert bis 150 Euro ist die Einfuhr zollfrei. Es müssen lediglich die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent (z.B. für Bücher) bzw. 19 Prozent und eventuell Zölle sowie Verbrauchsteuern für alkoholische Erzeugnisse, Parfüm und Eau de Toilette, Tabak und Tabakwaren und Kaffee bezahlt werden. |
250 Euro
bzw.
50 Euro | Freimengenregelung für Muster und Proben | Unionsansässige und Unionsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro je Einfuhrsendung oder von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung (ausgenommen Saatgut) einführen.
Warenmuster und Warenproben
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175 Euro | Reisefreimenge für Einfuhren von Personen unter 15 Jahren im Reiseverkehr aus Nicht-EU-Ländern | |
300 Euro | Reisefreimenge für Einfuhren von Personen ab 15 Jahren im Reiseverkehr aus Nicht-EU-Ländern, die nicht im See- oder Luftverkehr einreisen | |
430 Euro | Reisefreimenge für Einfuhren von Personen ab 15 Jahren im Reiseverkehr aus Nicht-EU-Ländern, die im See- oder Luftverkehr einreisen | |
700 Euro | Pauschalverzollung | Für einfuhrabgabenpflichtige Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen
oder
in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Union noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen übersandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind, werden die Einfuhrabgaben nach pauschalierten Einfuhrabgabensätzen erhoben.
Pauschalierte Abgabensätze für bestimmte Waren
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1.000 Euro | Anmeldepflicht | Einfuhr- und Ausfuhrsendungen, die die Wertgrenze von 1.000 Euro überschreiten, müssen elektronisch angemeldet werden. |
3.000 Euro | | Ausfuhrsendungen mit einem Wert von über 3.000 Euro müssen bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle im Inland angemeldet werden. |
6.000 Euro | Vorlage eines Präferenznachweises | Für Sendungen mit geringerem Wert genügt als Präferenznachweis eine Ursprungserklärung nach einem vorgeschriebenen Text direkt auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier. Bei höherem Wert ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich, damit im Einfuhrland die Präferenz gewährt wird. |
Wie kann ich prüfen, ob die Einfuhrabgaben korrekt berechnet wurden?
Bei der Abfertigung von abgabenpflichtigen Einfuhrsendungen erstellt die Zollstelle einen Abgabenbescheid. Dieser Bescheid enthält u.a. die erhobenen Einfuhrabgaben nach Art und Höhe, die festsetzende Zollstelle, das Registrierkennzeichen sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Einspruchsfrist. Damit ist es möglich, die Berechnung der Einfuhrabgaben nachzuvollziehen und gegebenenfalls gegen den Bescheid Einspruch einzulegen.
Wie kann ich Aufwand und Kosten vermeiden, die bei der Einfuhr einer Sendung mit geringem Wert entstehen können (z.B. Servicepauschale, Abholung der Sendung beim Zollamt, Einfuhrabgaben)?
Es besteht die Möglichkeit, einen einfacheren Weg zur Bezahlung der Umsatzsteuer zu wählen. Achten Sie beim Online-Kauf darauf, ob der Verkäufer oder die Plattform den neu geschaffenen Import One Stop Shop (IOSS) nutzt. Die Umsatzsteuer in Deutschland in Höhe von 7 Prozent bzw. 19 Prozent wird Ihnen dann direkt vom Verkäufer bzw. der Plattform in Rechnung gestellt; bei der Einfuhr entstehen in diesem Fall keine zusätzlichen Abgaben.
In der Regel wird durch die Post- oder Kurierdienstleister bei Nutzung des IOSS keine zusätzliche Servicepauschale in Rechnung gestellt und die Sendung kann Ihnen direkt zugestellt werden. Ob und in welcher Höhe vom Post- oder Kurierdienstleister eine Servicepauschale in Rechnung gestellt wird, entnehmen Sie bitte den jeweiligen Geschäftsbedingungen.
Wenn die Sendungen nach der Einfuhr dennoch wegen offener Fragen oder Unstimmigkeiten an das für Sie zuständige Zollamt weitergeleitet wurde, müssen Sie die Sendung nicht in jedem Fall selbst dort abholen, denn der Zoll hat ein kundenfreundliches Verfahren entwickelt, bei dem auf die Anwesenheit des Empfängers bei der Zollstelle verzichtet werden kann. Sie haben die Möglichkeit, Postsendungen mit einem Wert bis einschließlich 1.000 Euro von zu Hause abzufertigen, ohne dass Sie persönlich beim Zollamt erscheinen müssen. Wenn Sie sich für dieses Verfahren entscheiden, senden Sie nach Erhalt des Benachrichtigungsschreibens der Deutschen Post AG (DP AG) eine Erklärung und die Unterlagen zu Art und Wert der Sendung innerhalb der mitgeteilten Frist per Brief, Fax oder E-Mail an das Zollamt.
Sofern keine Ausschlussgründe für die Einfuhr der Ware vorliegen, informiert Sie das Zollamt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Einfuhrabgaben anfallen. Nach erfolgter Abfertigung und gegebenenfalls Zahlung der Einfuhrabgaben kann Ihnen Ihre Sendung zugeschickt werden. Hierzu ist eine vorherige Übermittlung einer Postwertmarke erforderlich, da die Deutsche Post AG bzw. ein Express- oder Kurierdienstleister, der Ihre Sendung während der Öffnungszeiten beim Zollamt abholt, für den Transport Ihrer Sendung einen erneuten Beförderungsauftrag (Inlandfrankierung mit Haftung für Paketsendungen) benötigt. Weitere Zollgebühren werden nicht fällig.
Für Privatpersonen und Unternehmen, welche nicht im Rahmen des Teilnehmerverfahrens auftreten wollen oder können, steht der Zollanmeldungstyp IPK (Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro) im Zoll-Portal zur Verfügung. Dazu ist eine Registrierung notwendig, die zunächst mit ELSTER-Zertifikat oder elektronischem Personalausweis erfolgen muss.
Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich.
Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls.
Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.
ATLAS-IMPOST
Zoll-Portal: Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" [Anmeldung notwendig]
Welche Abgaben muss ich bezahlen, wenn der Sachwert größer als 150 Euro ist?
Ab einem Sachwert von mehr als 150 Euro werden die Abgaben nach dem Zolltarif, ggf. auch unter Berücksichtigung der bestehenden Präferenzregelungen, berechnet.
Abgabenberechnung nach dem Zolltarif
Bestimmte Vergünstigungen, hierzu zählen auch Präferenzen, können nur gewährt werden, wenn sie zuvor in der Zollanmeldung beantragt werden. Die Zollverwaltung prüft die Angaben in der vom Anmelder oder dessen Vertreter (z.B. Post- und Kurierdienstleister) abgegebenen Zollanmeldungen und setzt die Einfuhrabgaben fest.