Der Zoll kann Waren aus Nicht-EU-Staaten, die im Verdacht stehen Rechte geistigen Eigentums (z.B. Marken und Patente) zu verletzen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, auf Antrag des Rechtsinhabers anhalten. Der Inhaber des Rechts hat dann die Möglichkeit, die in Frage stehenden Waren zu überprüfen. Erhärtet sich der Verdacht der Rechtsverletzung, kann gegen die Einfuhr der rechtsverletzenden Waren vorgegangen werden.
Ein Tätigwerden der Zollbehörde ist unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich bei:
- Transit/Durchfuhr
- Reiseverkehr
- Post- und Kurierverkehr
Weitere Informationen zum Tätigwerden der Zollbehörden bei Sonderfällen
Darüber hinaus werden gemäß der nationalen Schutzrechtsvorschriften (z.B. § 146 Markengesetz) auf Antrag auch Parallelimporte der Produkte vom Zoll beschlagnahmt.
Sollten Inhaber einer geografischen Herkunftsangabe, in der Regel sind dies Verbände, feststellen, dass Unternehmen außerhalb dieses geografischen Gebiets die jeweilige geschützte geografische Herkunftsangabe benutzen, dann kann mithilfe der Zollbehörden verhindert werden, dass diese "Mogelpackungen" auf den europäischen Markt gelangen.