Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Vorübergehende Verwendung

Grundsätzlich sollen Einfuhrabgaben nur für solche Nicht-Unionswaren erhoben werden, die endgültig im Zollgebiet der Union verbleiben und dadurch dem hiesigen Wirtschaftskreislauf zugeführt werden.
Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Einfuhrabgabenerhebung in der Regel nicht gerechtfertigt ist, wenn die eingeführten Waren nach vorübergehendem Gebrauch wieder ausgeführt werden.

Für solche Fälle wurde das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung geschaffen. Es sieht eine vollständige oder teilweise Einfuhrabgabenbefreiung für Nicht-Unionswaren vor, die

  • zu einem bestimmten Zweck vorübergehend bzw. befristet im Zollgebiet der EU verwendet werden,
  • während ihrer Verwendung nicht verändert werden sollen (abgesehen von der normalen Wertminderung durch den Gebrauch) und
  • von vornherein zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet bestimmt sind.

Vorübergehende Verwendung

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen