Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Fischereierzeugnisse

Die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (sogenannte IUU-Fischerei) stellt eine erhebliche Bedrohung für die Artenvielfalt der Meere dar. Die IUU-Fischerei gefährdet die gemeinsame Fischereipolitik und die internationalen Bemühungen um einen verantwortungsbewussten Umgang mit den Weltmeeren. Um einen nachhaltigen Fischfang zu gewährleisten und den Artenreichtum zu erhalten, hat die Europäische Union die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die aus der IUU-Fischerei stammen, verboten und Maßnahmen zur wirksamen Durchsetzung dieses Verbots erlassen.

Rechtliche Grundlagen

Die für die Bekämpfung der IUU-Fischerei maßgeblichen Bestimmungen sind insbesondere in der VO (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden IUU-VO), der VO (EG) Nr. 1010/2009 (im Folgenden IUU-DVO) sowie dem Seefischereigesetz (SeeFischG) enthalten.

Für bestimmte Fischarten gibt es außerdem zusätzlich noch spezielle Fangdokumentationsregelungen, z.B. nach der VO (EG) Nr. 1035/2001, der VO (EG) Nr. 1984/2003, der VO (EU) Nr. 640/2010 sowie der VO (EU) 2021/56.

Welche Waren sind von den IUU-Vorschriften erfasst?

Betroffen im Rahmen der IUU-VO sind Fischereierzeugnisse, die unter das Kapitel 03 (z.B. lebende Fische; Fisch gekühlt, gefroren oder frisch; Fischfilets; Krebs- und Weichtiere) und die Tarifpositionen 1604 und 1605 (z.B. Lebensmittelzubereitungen aus Fischen oder Krebstieren) der Kombinierten Nomenklatur gemäß der VO (EWG) Nr. 2658/87 fallen (vgl. Art. 2 Nr. 8 IUU-VO).
Ausgenommen vom Warenkreis sind die in Anhang I IUU-VO gelisteten Erzeugnisse (z.B. Aquakulturerzeugnisse; lebende Zierfische; bestimmte Fische aus Binnenfischerei).

Welche Dokumente sind erforderlich und welche Behörde ist zuständig?

Gemäß Art. 12 Abs. 2 IUU-VO dürfen Fischereierzeugnisse nur in Verbindung mit einer sogenannten Fangbescheinigung in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt werden.
Die Fangbescheinigung ist vom Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge zu validieren (vgl. Art. 12 Abs. 3 IUU-VO). Dadurch wird die rechtmäßige Herkunft nachgewiesen.
Die Fangbescheinigungen sind der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vorzulegen, woraufhin diese nach Prüfung eine sogenannte "BLE-Genehmigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gem. Verordnung (EG) Nr. 1005/2008" (BLE-Genehmigung) ausstellt.

Abfertigung

Die von der BLE ausgestellte BLE-Genehmigung ist zusammen mit der Fangbescheinigung im Rahmen der Zollanmeldung zur Überlassung der Fischereierzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr der Zollstelle vorzulegen.

Bei der Abfertigung müssen zudem noch etwaige spezielle Einfuhrbeschränkungen für sogenannte nichtkooperierende Drittländer beachtet werden (vgl. Art. 31 ff IUU-VO). Durch Sondervorschriften hat die Europäische Union den Import entsprechender Fischereierzeugnisse gesondert geregelt. Erzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines solchen Staates gefangen wurden, dürfen dann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Die Länder, die von der Europäischen Union als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, können Sie im Anhang des folgenden Durchführungsbeschlusses einsehen.

Durchführungsbeschluss des Rates vom 24.03.2014 (Konsolidierte Fassung vom 14.11.2023)

Zudem sind für bestimmte Fischarten zusätzlich gegebenenfalls besondere Dokumentenregelungen zu beachten, die sich aus den speziellen Fangdokumentationsregelungen, z.B. nach der VO (EG) Nr. 1035/2001, der VO (EG) Nr. 1984/2003, der VO (EU) Nr. 640/2010 sowie der VO (EU) 2021/56 ergeben.

Informationen zu diesem Rechtsgebiet erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sowie im Fachthemenbereich.

Schutz der Fischbestände

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen