In die Europäische Union dürfen nur Produkte eingeführt werden, die in Übereinstimmung mit den produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union hergestellt wurden. Nur so kann für Verbraucher und Unternehmen ein einheitlich hohes Schutzniveau gewährleistet werden.
Für die Überwachung der Einhaltung der produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen sind in der Bundesrepublik Deutschland die Marktüberwachungsbehörden zuständig.
Die Zollbehörden wirken im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern bei der Überwachung der Einhaltung der produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften mit (Art. 26 Verordnung (EU) 2019/1020).
Ergeben sich bei der Einfuhrabfertigung Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoß gegen produktsicherheitsrechtliche Vorschriften vorliegt, unterrichtet die Zollbehörde die zuständige Marktüberwachungsbehörde und holt deren Entscheidung ein. Ausschließlich die Marktüberwachungsbehörde entscheidet anschließend über die Einfuhrfähigkeit des betroffenen Produktes.
Hierdurch soll erreicht werden, dass nur sichere Produkte auf den Markt innerhalb der Europäischen Union gelangen.
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