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Nichtpraeferenzielles Ursprungszeugnis

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Nichtpraeferenzielles Ursprungszeugnis

Die eindeutige Feststellung des nichtpräferenziellen Ursprungs einer Ware ist im konkreten Einzelfall u.a. erheblich für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs (z.B. bei bestimmten Kontingenten) und nicht-tarifären Maßnahmen, die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind (z.B. Verbote und Beschränkungen oder handelspolitische Maßnahmen nach dem Außenwirtschaftsrecht).

Für Einfuhrwaren ist ein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis (npUZ) dann erforderlich, wenn dies auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union vorgesehen ist. Nach aktueller Rechtslage ist im Bereich des Außenwirtschaftsrechts derzeit kein npUZ erforderlich.

Für die Bestimmung des Ursprungs einer Ware gelten die Ursprungsregeln der Art. 60 Zollkodex der Union und Art. 31 bis 36 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446. Nachgewiesen wird der Ursprung einer Ware durch ein npUZ, das nach dem Muster in Anhang 22-14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entsprechend den dort festgelegten Spezifikationen ausgestellt wurde, sofern im jeweiligen Rechtsakt der Europäischen Union auf Art. 57 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwiesen wird. Aktuell ist das npUZ von Bedeutung für die Anwendung von bestimmten Kontingenten und nicht tarifären Maßnahmen.

Das npUZ ist von den Ursprungsnachweisen nach Präferenzrecht zu unterscheiden.

Verfahren bei der Einfuhrabfertigung

Die Zollstelle prüft bei der Einfuhrabfertigung einer Ware, ob ein npUZ erforderlich ist.

Ist dies vorgeschrieben, muss der Einführer im Besitz eines npUZ in Papierform sein. Kopien sind nicht ausreichend.

Verfügt der Einführer nicht über das erforderliche Dokument, lehnt die Zollstelle die Einfuhrabfertigung ab.

Beachte: Ist für die Inanspruchnahme eines Windhundkontingents ein npUZ erforderlich, so ist dieses im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorzulegen. 

Ob im Einzelfall zur Anwendung einer bestimmten Maßnahme ein npUZ erforderlich ist, kann dem elektronischen Zolltarif bei der entsprechenden Codenummer entnommen werden. 

Rechtsfolgen bei Verstößen

Außenwirtschaftsrechtliche Verstöße gegen die Vorlagepflicht eines npUZ bei der Einfuhrabfertigung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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