Der Zoll kann Waren, die sich auf der Beförderung von einem Nicht-EU-Staat in einen anderen Nicht-EU-Staat oder einen anderen Mitgliedstaat der EU befinden und im Verdacht stehen, Ihr Recht geistigen Eigentums zu verletzen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, auf Ihren Antrag hin anhalten.
Voraussetzung ist allerdings, dass Sie nachweisen können, dass auch eine rechtsverletzende Handlung vorliegt. Das heißt, es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die rechtsverletzenden Waren auf den deutschen bzw. europäischen Markt gelangen könnten.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, hält der Zoll die Waren an. Erhärtet sich der Verdacht der Fälschung, haben Sie die Möglichkeit zu verhindern, dass die Ihre Rechte geistigen Eigentums verletzenden Waren auf den europäischen Markt gelangen.
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