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Die Warendurchfuhr von Dual-Use-Gütern

Einleitung

Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder besonderen Spezifikationen sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können, werden Dual-Use-Güter genannt.

Auch bei der Durchfuhr, der Beförderung nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck in und durch das Zollgebiet der Union zu einem Bestimmungsziel außerhalb der Union, können aufgrund verschiedener Rechtsvorschriften Beschränkungen, Genehmigungspflichten oder Verbote bestehen.

Beschränkungen und Genehmigungsvorbehalte bei der Durchfuhr nach der Dual-Use-Verordnung

Die Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) sieht für die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern keine generelle Genehmigungspflicht vor. Den Zollstellen obliegt es aber beim Vorliegen von Anhaltspunkten, dass Güter in Anhang I der Dual-Use-Verordnung aufgeführt sind und ganz oder zumindest teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen bzw. Trägertechnologie bestimmt sind oder bestimmt sein können, die Durchfuhr dieser Güter zu unterbrechen, um somit ein Verlassen dieser Güter aus dem Inland zu verhindern.

Beim Ausgang der Güter aus dem Inland kann dies von den Ausgangszollstellen vollzogen werden. Sofern die Güter über eine Binnengrenze in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat jede beteiligte Zollstelle bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte das Recht, die Durchfuhr der Güter zu unterbrechen.

Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, unterrichtet die Zollstelle das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches in diesen Fällen als zuständige deutsche Behörde die Entscheidung trifft, ob die Durchfuhr endgültig untersagt oder ob im Einzelfall eine Genehmigungspflicht der Durchfuhr angeordnet wird.

Weitere Informationen zu Beschränkungen im Warenverkehr innerhalb der EU gemäß Dual-Use-VO

Genehmigungsvorbehalte und Durchfuhrverbote aufgrund von Embargo-Verordnungen

Neben der Dual-Use-Verordnung kann die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern auch verboten sein, wenn eine entsprechende Embargo-Verordnung ein Weitergabeverbot für Dual-Use-Güter vorsieht. Sofern eine Embargo-Verordnung bei der Ein- oder Ausfuhr lediglich eine Genehmigungspflicht vorschreibt, wirkt sich diese folglich auch direkt auf eine beabsichtigte Durchfuhr aus.

Derzeit existieren lediglich in den Embargo-Verordnungen gegen Iran, Nordkorea und Syrien derartige Beschränkungen:

Durchfuhrverbot nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Iran)

Die sogenannte Iran-Verordnung sieht ein Verkaufs-, Liefer-, Weitergabe-, Verwendungs- und Ausfuhrverbot von bestimmten Waren an iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen vor.

Hiervon betroffen sind unter anderem nahezu alle Dual-Use-Güter, wodurch folglich in diesen Fällen ein generelles Durchfuhrverbot besteht.

Weitere Informationen zu Embargomaßnahmen gegen Iran in den Fachthemen

Durchfuhrverbot nach der Verordnung (EU) 2017/1509 (Nordkorea)

Nach dieser Verordnung ist es untersagt, Dual-Use-Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen oder zur Verwendung in Nordkorea zu liefern, zu verkaufen, weiterzugeben oder auszuführen. Somit ist auch die Durchfuhr grundsätzlich untersagt.

Weitere Informationen zu Embargomaßnahmen gegen Nordkorea in den Fachthemen

Durchfuhrverbot nach der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (Syrien)

Entsprechend dieser Verordnung besteht ein Verbot, die in Anhang I A der Verordnung aufgeführten Güter, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Damit ist die Durchfuhr nach Syrien untersagt. Der genannte Anhang umfasst Güter, die in Anhang I der Dual-Use-Verordnung genannt sind, also Dual-Use-Güter.

Weitere Informationen zu Embargomaßnahmen gegen Syrien in den Fachthemen

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