Zoll

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Grundsätzliches zu Zöllen und Steuern im Ausfuhrverfahren

Bei der Ausfuhr in einen Nicht EU-Staat wird die Ware in das Ausfuhrverfahren übergeführt. Beim Ausfuhrverfahren handelt es sich um ein Zollverfahren im Sinne des Unionszollkodex (UZK). Dort und in der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (IA) und dem delegierten Rechtsakt (DA) finden sich u.a. die wichtigsten Regelungen für den Ablauf des Ausfuhrverfahrens. Ergänzt werden diese Unionsregelungen durch die nationalen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts. Das Ausfuhrverfahren dient dazu, den Warenverkehr mit Drittländern zu überwachen. Im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren werden verschiedene Abgabenarten berührt.

Ausfuhrzölle

Für die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der EU können grundsätzlich Ausfuhrzölle erhoben werden. Da es üblicherweise im Interesse der EU liegt, Waren in Drittländer zu exportieren und dadurch Einnahmen zu erzielen, werden Ausfuhrabgaben nur selten festgesetzt. Liegen jedoch die Weltmarktpreise für ein auf dem EU-Markt knappes Gut höher, als die Preise auf dem EU-Markt selbst, werden auch Ausfuhrabgaben erhoben, um den Export dieses Gutes unattraktiver zu machen.

Umsatzsteuer

Die Lieferung von Gegenständen, die durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in das Drittlandsgebiet oder in die in § 1 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz bezeichneten Gebiete (insbesondere in die Freihäfen) befördert oder versendet werden, ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei. Die Voraussetzungen dafür müssen sich u.a. aus entsprechenden Belegen - Ausfuhrnachweis in Form einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, eines Versendungsbelegs oder eines sonstigen handelsüblichen Belegs - ergeben.

Verbrauchsteuern

Verbrauchsteuerpflichtige Waren können unter Aussetzung der Steuer

  • unmittelbar oder
  • über andere EU-Mitgliedstaaten

aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet (z.B. aus Deutschland) in ein Drittland ausgeführt werden.

EU-Verbrauchsteuergebiet

Diese Waren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete,

  • aus Steuerlagern im Steuergebiet oder
  • von registrierten Versendern

befördert werden. Die Beförderung unter Steueraussetzung erfolgt vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort, an dem die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen.

Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Erzeugnisse

  • das Steuerlager verlassen oder
  • am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.

Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Erzeugnisse

  • das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen.

Eine Erstattung von Verbrauchsteuern für bereits versteuerte Ware, ausgenommen kaffeehaltige Waren und Tabakwaren, ist bei der Ausfuhr in ein Drittland gesetzlich nicht vorgesehen.

Weitere Informationen zu den Verbrauchsteuern finden Sie in der Rubrik "Verbrauchsteuern" bei den Fachthemen.

Verbrauchsteuern

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