Ausfuhr von Tieren und Produkten tierischen Ursprungs
Die Ausfuhr von Tieren sowie Waren und Gegenständen daraus kann durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) nach dem Tierseuchenrecht verboten oder beschränkt werden.
Daneben können durch die Europäische Union besondere Schutzmaßnahmen angeordnet werden, sofern dies die Seuchenlage in einem Mitgliedstaat erfordert.
Die im Einzelfall angeordneten Schutzmaßnahmen können somit insbesondere auch Ausfuhrbeschränkungen oder Ausfuhrverbote für bestimmte Tiere oder tierische Erzeugnisse beinhalten, die durch den Ausführer im Falle einer Ausfuhrsendung zu beachten sind.
Nähere Informationen zur aktuellen Seuchensituation oder zu den spezifisch angeordneten Schutzmaßnahmen sind bei den zuständigen Veterinärbehörden erhältlich.
Zollamtliche Behandlung
Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung dieser tierseuchenrechtlichen Bestimmungen mit und können möglicherweise betroffene Ausfuhrsendungen zur Überprüfung anhalten und zur Klärung der tierseuchenrechtlichen Belange den zuständigen Amtsveterinär einschalten.
Die anschließende Zollabfertigung ist daher stets nur nach dessen Anweisung durchzuführen oder abzulehnen.
Weitergehende Informationen zum Tiergesundheitsrecht
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), bei den Grenzkontrollstellen der Veterinärämter in Deutschland und bei den Veterinärbehörden der Länder sowie bei den für Ihren Wohnsitz zuständigen Veterinärämtern.