Der Zoll kann Waren, die in der EU produziert wurden und die im Verdacht stehen Ihr Recht geistigen Eigentums zu verletzen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, auf Ihren Antrag hin bei der Ausfuhr aus Deutschland anhalten. Sie als Inhaber des Rechts haben dann die Möglichkeit, die in Frage stehenden Waren zu überprüfen. Erhärtet sich der Verdacht der Fälschung, können Sie gegen die Ausfuhr der Ihre Rechte geistigen Eigentums verletzenden Waren vorgehen.
Sollten Sie als Verband Inhaber einer geografischen Herkunftsangabe sein und feststellen, dass Unternehmen außerhalb Ihres geografischen Gebiets, die für Sie geschützte geografische Herkunftsangabe benutzen, dann können Sie mithilfe der Zollbehörden verhindern, dass derartige "Mogelpackungen" auf internationale Märkte gelangen.
Ausführliche Informationen zu den Rechtsgrundlagen und zum Verfahrensablauf in den Fachthemen