Für die Ausfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse ist der Ausfuhrzollstelle eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung nach dem Marktordnungsrecht vorzulegen. Die entsprechenden Erzeugnisse sind im elektronischen Zolltarif (EZT) mit der Fußnote "D04 863" gekennzeichnet. Die Vorlage kann periodisch erfolgen (§ 19 Abs. 2 AWV).
Elektronischer Zolltarif (EZT-Online) - Ausfuhr
Alternativ kann der Ausfuhrzollstelle auch eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle vorgelegt (im elektronischen Verfahren angemeldet) werden, die bescheinigt, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde oder eine Mitteilung, dass für die betreffenden Partien aufgrund einer Risikoanalyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet wurde (Verzichtserklärung).
Liegen Ausfuhr- und Ausgangszollstelle in Deutschland kann die erforderliche Bescheinigung anstelle der Ausfuhrzollstelle auch der Ausgangszollstelle vorgelegt (im elektronischen Verfahren angemeldet) werden.
Weitergehende Informationen erhalten Sie im Bereich Fachthemen.