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Steuerentlastung

Auf Antrag kann Ihr Unternehmen bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen von der Stromsteuer entlastet werden. Ob die Steuer erlassen, erstattet oder vergütet wird, hängt davon ab, ob die Steuer bereits entrichtet wurde, und wer zur Inanspruchnahme der Entlastung berechtigt ist.

Für welche Bereiche kann eine Steuerentlastung beantragt werden?

Im Bereich der Stromsteuer besteht die Möglichkeit der Steuerentlastung für Strom, der

  • von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken,
  • im Öffentlichen Personennahverkehr zum Antrieb von Kraftfahrzeugen,
  • zur Versorgung ausländischer Streitkräfte (NATO und GVSP) und Hauptquartiere (NATO),
  • zur Stromerzeugung oder
  • zur landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt

entnommen wird.

Unterschieden werden dabei folgende Entlastungsmöglichkeiten:

  • Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG)
    Hinweis: Hierunter versteht man z.B. die Elektrolyse, die Herstellung von Glas und Glaswaren oder keramischen Erzeugnissen, die Metallerzeugung und -bearbeitung oder das chemische Reduktionsverfahren.
  • Steuerentlastung für Unternehmen (§ 9b StromStG)

    Hinweis: Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer entlastet werden. Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde und wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt. Der Entlastungssatz für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom beträgt 20 Euro für eine Megawattstunde.

  • Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Sonderfällen (§ 10 StromStG)
    Hinweis: Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuer je Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro übersteigt. Die Steuerentlastung gilt nicht für Strom zur Stromerzeugung. Dieser kann steuerfrei verwendet werden (§ 9 StromStG).
  • Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr (§ 9c StromStG)
    Hinweis: Strom, der in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr gem. §§ 42, 43 PBefG oder in Verkehren gem. § 1 Nr.4 Buchst. d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30.08.1962 zum Antrieb des Kraftfahrzeuges verwendet worden ist (ausgenommen betriebsinterne Werkverkehre), kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer entlastet werden. Die Steuerentlastung beträgt 9,08 Euro für eine Megawattstunde und wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 50 Euro übersteigt und keine Steuerbefreiung vorliegt.
  • Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO) (§ 9d StromStG)
    Hinweis: Nachweislich versteuerter Strom, der durch die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere entnommen worden ist oder vom Wärmelieferer unmittelbar zur Erzeugung von Wärme entnommen wurde, die an diese Stellen geliefert wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer entlastet werden.
  • Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) (§ 9e StromStG)
    Hinweis: Nachweislich versteuerter Strom, der durch ausländische Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen entnommen worden ist, wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer entlastet werden.
  • Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung (§ 12a StromStV)
    Hinweis: Strom, der zur Stromerzeugung (im technischen Sinne) entnommen worden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer entlastet werden.
  • Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§ 12c StromStV)
    Hinweis: Aus erneuerbaren Energieträgern erzeugter Strom, der zum Selbstverbrauch entnommen worden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer entlastet werden.
  • Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen (§ 12d StromStV)
    Hinweis: In hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugter Strom, der zum Selbstverbrauch entnommen worden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer entlastet werden.
  • Steuerentlastung für die Landstromversorgung (§ 14a StromStV)
    Hinweis: Strom, der für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen (ausgenommen Werftaufenthalte) für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, entnommen wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer entlastet werden. Die Steuerentlastung beträgt 20,00 Euro für eine Megawattstunde.
Hinweis

Eine Steuerentlastung kann nur für nachweislich versteuerten Strom gewährt werden.

Detaillierte Informationen zur Steuerentlastung erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zur Steuerentlastung nach § 9a StromStG
Informationen zur Steuerentlastung nach § 9b StromStG
Informationen zur Steuerentlastung nach § 10 StromStG

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