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Pflichten bei Prüfungen

Wenn Sie als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Deutschland eine Dienst- oder Werkleistung erbringen und der Zoll bei Ihnen eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durchführt, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Prüfung zu dulden und an dieser aktiv mitzuwirken. Diese Verpflichtung betrifft gleichermaßen bei dieser Prüfung angetroffene und von Ihnen beschäftigte Arbeitnehmer/-innen.

So müssen alle bei der Prüfung angetroffenen Personen auf Verlangen beispielsweise

  • ihre Personalien angeben,
  • ggf. erforderliche Werkvertragsarbeitnehmerkarten oder Arbeitserlaubnisse-EU in Bezug auf Einsatzort bzw.auf die ausgeübte Tätigkeit im genehmigten Werkvertrag (z.B. Bau) und
  • ggf. erforderliche Aufenthaltstitel vorlegen.

Wenn von Ihnen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorgeschriebene Arbeitsbedingungen einzuhalten sind, z.B. Zahlung eines Mindestlohns, müssen die angetroffenen Personen zusätzlich unter anderem

  • ihre tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und
  • ihre Bruttolohnhöhe angeben sowie
  • Auskunft hinsichtlich der Zahlung bzw. Gewährung von Urlaubsgeld bzw. Urlaub, z.B. im Baugewerbe, erteilen.

Ihre Arbeitnehmer sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Deutschland verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen, wenn Sie Arbeitgeber in einem der folgenden Wirtschaftszweige sind:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Beschäftigen Sie Leiharbeitnehmer und verleihen Sie diese zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in eine ausweismitführungspflichtige Branche nach Deutschland, werden diese von der Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren erfasst.

Das Nichtmitführen eines Ausweisdokuments stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Als Arbeitgeber haben Sie jeden Ihrer Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf diese Ausweismitführungs- und Vorlagepflicht hinzuweisen. Diesen Hinweis müssen Sie für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Wenn Sie als Arbeitgeber im Sinne von § 1 AÜG Leiharbeitnehmer zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in eine ausweismitführungspflichtige Branche nach Deutschland verleihen, unterliegen auch Sie dieser Hinweispflicht.

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen sind mit Bußgeld bedroht.

Nach den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind Sie, wenn Sie unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, auch als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache im Inland bereitzuhalten und auf Verlangen den Zollbehörden vorzulegen. Dies sind beispielsweise Arbeitsverträge bzw. die Dokumente, aus denen sich die wesentlichen Inhalte des Beschäftigungsverhältnisses ergeben (Nachweis-Richtlinie 91/553/EWG, Amtsblatt der EG Nr. L 288/32 vom 18.10.1991), wie zum Beispiel:

  • Lohnabrechnungen
  • Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen
  • Arbeitszeitnachweise

Gegebenenfalls können auch andere Unterlagen verlangt werden, die einer Klärung dienen, z.B. ob es sich bei den angetroffenen Arbeitnehmer/-innen um deutsche oder ausländische Beschäftigungsverhältnisse handelt (Vorlage von Entsendebescheinigungen).

Befinden sich die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen ganz oder teilweise im Gewahrsam anderer Personen (z.B. Steuerberater), haben Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht den Bediensteten des Zolls die Unterlagen zugänglich zu machen.

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld belegt werden, wenn Sie bei dieser Prüfung nicht mitwirken, indem Sie z.B.:

  • pflichtwidrig keine Auskünfte erteilen
  • sofern vorhanden, das Betreten ihres Grundstücks oder ihrer Geschäftsräume nicht dulden
  • nicht die notwendigen Geschäftsunterlagen zur Einsichtnahme vorlegen

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