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Alkoholgewinnung durch Schulen und Hochschulen

Die Gewinnung von Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes (insbesondere sogenannter Branntwein, Ethanol, Ethanol-Wasser-Mischungen) ist nur in zollamtlich zugelassenen Brennereien erlaubt. Ausnahmen für Schulen und Hochschulen bestehen dabei derzeit nicht. Dies gilt auch für Versuche im Rahmen des schulischen Chemieunterrichts.

Die Gewinnung von Alkohol in Schulen und Hochschulen, wie die Gewinnung von Alkohol aus Wein, Bier oder vergorenem Obst/Getreide im Rahmen einer Demonstration der Destillation oder anderer Stofftrennverfahren, ist nur unter Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen bzw. Erlaubnisse zulässig.

Möglichkeiten der Demonstration der Alkoholgewinnung durch Schulen und Hochschulen

Es bestehen die nachfolgenden Möglichkeiten für Schulen und Hochschulen, um die Alkoholgewinnung zu demonstrieren:

Kooperation mit einer bestehenden Brennerei

Es bestehen keine steuerrechtlichen Bedenken, wenn die jeweilige Schule bzw. Hochschule Kurse/Unterrichtseinheiten im Rahmen einer Kooperation mit einer zollamtlich zugelassenen Brennerei in den Räumlichkeiten derselben abhält, um die Alkoholgewinnung zu demonstrieren.

Betrieb einer eigenen Brennerei

Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kann Schulen bzw. Hochschulen auf Antrag eine Erlaubnis als Abfindungs- oder Verschlussbrennerei erteilt werden.

Eine Abfindungsbrennerei erfordert das Vorliegen eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs, der erforderlichen Mindestgröße und der übrigen Zulassungsvoraussetzungen.

Weitere Informationen zum Abfindungsbrennen in den Fachthemen

Liegen die Voraussetzungen für den Betrieb einer Abfindungsbrennerei nicht vor, darf Alkohol nur in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen werden. Die Verschlussbrennerei muss grundsätzlich so eingerichtet sein, dass sämtliche alkoholhaltigen Dämpfe innerhalb der Alkoholgewinnungs- und Alkoholreinigungsanlagen zu Alkohol verdichtet werden und der gesamte Alkohol in die zu seiner Erfassung bestimmten Vorrichtungen fließt. Der gesamte Alkohol wird über verschlusssicher eingerichtete Sammelgefäße oder Messuhren erfasst.

Weitere Informationen zum Steuerlager in den Fachthemen

Zur Erfüllung des Lehr- und Bildungsauftrags ist bei Schulen bzw. Hochschulen jedoch eine Ausnahme von der verschlusssicheren Einrichtung möglich.

Destillation bereits versteuerten Alkohols

Soweit die Erfüllung des Lehr- und Bildungsauftrags keine Demonstration der Gewinnung von Alkohol erfordert, kann die stoffliche Trennung anhand der Destillation von bereits versteuertem Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes (kein Bier oder Wein!) steuerrechtlich zulässig demonstriert werden.

Sollte es sich bei dem Alkohol jedoch um vergällten Alkohol handeln, ist die stoffliche Trennung unzulässig, wenn durch sie das Vergällungsmittel ganz oder teilweise entzogen wird.

Eine solche Destillation ist dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn formlos anzuzeigen.

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