Erinnerungsstücke an schöne Tage oder Geschenke für Bekannte und Verwandtschaft sind übliche Mitbringsel, die sich nach einem Urlaub im Reisegepäck befinden. Unter Umständen handelt es sich jedoch bei diesen mitgebrachten Gegenständen um nachgeahmte oder gefälschte Produkte. Bei Waren dieser Art ist daher Vorsicht geboten. Abgesehen davon, dass die Produkte oftmals von minderwertiger Qualität sind, von denen auch eine Gesundheitsgefahr ausgehen kann, werden die Zollbehörden bei der Einfuhr dieser Waren nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes tätig. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, werden die Waren eingezogen und vernichtet. Eventuell kann ein Strafverfahren eröffnet werden. Die Zollbehörden schreiten ein, wenn der Verdacht auf einen gewerblichen Charakter der Einfuhr besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob die für die Einfuhrabgabenbefreiung geltenden Mengen- und Wertgrenzen eingehalten wurden.
Hinweise für einen gewerblichen Charakter können sich z.B. aus der Art und Menge der nachgeahmten oder gefälschten Waren ergeben.