Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Private Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln

Die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, die zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für Waren in privaten Geschenksendungen. Die Einfuhr bestimmter Lebens- und Futtermittel nach Deutschland kann jedoch aufgrund spezieller Regelungen beschränkt oder sogar generell verboten sein. Dies sind zum Beispiel:

  • Wildpilze
    Aufgrund der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl ist immer noch bei vielen Wildpilzen aus bestimmten Ländern die zulässige Strahlenbelastung weit überschritten. Deshalb ist die Einfuhr derartiger Pilze nur nach vorheriger Untersuchung durch die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden und unter Vorlage des vorgeschriebenen Ausfuhrzeugnisses zulässig. Speisepilze bis zu einer Menge von zwei Kilogramm, die zum privaten Verbrauch bestimmt sind, können jedoch ohne Einschränkungen eingeführt werden.
  • Kartoffeln
    Die Einfuhr von Kartoffeln, auch in geringen Mengen, ist im Reiseverkehr insbesondere wegen der Gefahr der Verbreitung der bakteriellen Ringfäule grundsätzlich verboten.
  • Kaviar vom Stör
    Aufgrund der Gefährdung aller Störarten unterliegt die Einfuhr von Kaviar artenschutzrechtlichen Beschränkungen (Vorlage von CITES-Dokumenten).
    Eine Ausnahme von der Dokumentenpflicht besteht jedoch für die Einfuhr von Kaviar der in Anhang B der EG-Artenschutz-Verordnung genannten Störarten bis zu einer Menge von insgesamt maximal 125 g pro Person in vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältnissen, wenn dieser im Reisegepäck mitgeführt wird und ausschließlich zum persönlichen Verbrauch bestimmt ist.
  • Nahrungsergänzungsmittel

    Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate, insbesondere wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden, können in Deutschland als Arzneimittel gelten und unterliegen damit dem Arzneimittelgesetz. Auf die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Präparat angeboten bzw. verkauft wird, kommt es dabei nicht an.

  • Lebens- und Futtermittel tierischer Herkunft
    Für diese Waren bestehen insbesondere aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.

    Regelungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs

  • Lebens- und Futtermittel nicht tierischer Herkunft
    Aufgrund von Erkenntnissen über eine mögliche Gesundheitsgefährdung wurden von der Europäischen Kommission sowie den nationalen Lebensmittelüberwachungsbehörden besondere Schutzmaßnahmen für einige Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (z.B. Tee, Gewürze, Sesamsamen) ergriffen. Die Einfuhr ist dann grundsätzlich nur bei Vorlage bestimmter Bescheinigungen und nach amtlicher Kontrolle zulässig.

    Ausgenommen sind lediglich Kleinmengen, von bis zu 5 kg frischer Erzeugnisse oder 2 kg sonstiger Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck für den Eigenbedarf mitgeführt werden. Vorgenannte Kleinmengen gelten jedoch nicht für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen (z.B. Schnittblumen), Früchten oder Samen, da für diese Waren auch pflanzengesundheitsrechtliche Regelungen einzuhalten sind (z.B. das Mitführen eines Pflanzengesundheitszeugnisses). Lediglich fünf Früchte (Ananas, Kokosnuss, Durio, Banane und Dattel) sind davon ausgenommen und dürfen in unbegrenzter Menge eingeführt werden.
    Weitere Informationen zur Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenprodukte im Reiseverkehr

Bei Überschreitung der Gewichtsgrenzen ist für alle Lebens- und Futtermittel, die in Anhang I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 mit den jeweiligen Ursprungsländern genannt sind, ein Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED-D) vorzulegen.

Allgemeine Dienststellensuche

Beachten Sie bitte, dass der Zoll in diesem Bereich lediglich eine Mitwirkungsfunktion hat. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig bei den zuständigen Lebens- bzw. Futtermittelüberwachungsbehörden der Länder (ausstellende Behörde für das GGED-D) über die geltenden Einfuhrbestimmungen.

Weitere Informationen zur Einfuhr von Lebensmitteln erhalten Sie beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Lebens- bzw. Futtermittelüberwachungsbehörde. Bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren steht Ihnen die jeweils örtlich zuständige Zolldienststelle zur Verfügung.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen