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Gefährliche Hunde

Die Angriffe von gefährlichen Hunden auf Menschen - mit zum Teil tödlichen Folgen - haben ein Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde erforderlich gemacht. Somit ist 2001 das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) in Kraft getreten. Es enthält unter anderem ein Einfuhr- bzw. Verbringungsverbot für als gefährlich eingestufte Hunde.

Die Zollverwaltung wirkt bei der Überwachung der Einfuhr dieser Hunde mit.

Nach diesem Gesetz dürfen bestimmte Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden.

Dies sind Hunde der Rassen:

  • Pitbull-Terrier
  • American Staffordshire-Terrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • Bullterrier

Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen dürfen aus dem Ausland ebenfalls nicht eingeführt oder verbracht werden, sofern nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird.

Regelungen der Bundesländer (Stand März 2019)

Ebenfalls zu beachten sind die Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren aus Nicht-EU-Staaten.

Regelungen für die Einfuhr von Heimtieren

Ausnahmen vom Einfuhrverbot

Ein als gefährlich eingestufter Hund darf dann eingeführt werden, wenn er nach einem Auslandsaufenthalt zurückkommt und wieder in das Bundesland verbracht wird, in dem der Hundehalter eine Erlaubnis zum Halten des Hundes hat.

Ebenso dürfen Gebrauchshunde (z.B. Diensthunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes) in das Inland mitgebracht werden.

In beiden Fällen ist es erforderlich, dass der Hundehalter bei der Einreise die zur Überprüfung des Hundes erforderlichen Papiere vorlegen kann (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamts) und damit nachweisen kann, dass es sich um den Hund handelt, für den die Erlaubnis ausgestellt worden ist. Handelt es sich um einen Gebrauchshund, so ist die Zweckbestimmung des Hundes mittels einer Bescheinigung nachzuweisen. Die Dokumente sind im Original vorzulegen.

Mit der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (HundVerbrEinfVO) werden derzeit zur Vermeidung übermäßiger Beschwernisse folgende Hunde von dem Einfuhr- und Verbringungsverbot ausgenommen:

  • gefährliche Hunde, die von Personen mitgeführt werden, die sich nicht länger als vier Wochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (insbesondere Touristenverkehr)
  • gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zurzeit vorhandenen Bestand, die aus dem Ausland wieder eingeführt oder verbracht werden
  • Diensthunde, Behindertenbegleithunde, Blindenhunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes

Hierbei ist es zwingend erforderlich, dass der Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügt (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamts).

Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von gefährlichen Hunden stehen Ihnen die für den Wohnsitz zuständigen Ordnungsämter, die Zentrale Auskunft des Zolls bei allgemeinen Fragen und die für Sie örtlich zuständige Zolldienststelle bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren zur Verfügung.

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