Zoll

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Was ist beim Reisegepäck zu beachten?

Bei einem Aufenthalt in Deutschland können Sie in der Regel die Gegenstände in Ihrem Reisegepäck einfuhrabgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitbringen.

Einschränkungen

Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass Sie:

  • Waren, die Sie mitgebracht haben und die in Deutschland verbleiben sollen (beispielsweise Gastgeschenke), nur innerhalb der Reisefreigrenzen abgabenfrei mitbringen dürfen
  • weder in Deutschland verbotene Gegenstände noch Waren, deren Einfuhr beschränkt ist, mitbringen dürfen
  • für Waren, die Sie beruflich nutzen (z.B. Kameraausrüstungen, Musterkoffer) oder die nicht nur gelegentlich eingeführt werden, eine mündliche Zollanmeldung abgeben müssen
  • für Gegenstände, die Beschränkungen unterliegen, bei der Einreise den Zollbehörden eine schriftliche Zollanmeldung abgeben sowie über erforderliche Bescheinigungen verfügen müssen
  • für einfuhrgenehmigungspflichtige Waren den Zollbehörden bei Ihrer Einreise eine Einfuhrgenehmigung wie auch eine schriftliche Zollanmeldung vorlegen müssen
  • auf Verlangen deutscher Zollbehörden (z.B. für besonders wertvolle Gebrauchsgegenstände) eine schriftliche Zollanmeldung abgeben müssen
Hinweis

Tragbare Musikinstrumente, die Sie beruflich nutzen und dadurch vorübergehend ein- und ausführen, sind einfuhrabgabenfrei.


Zweikanal-Abfertigungsverfahren bei Flugreisen

Um die Abfertigung bei Flugreisen zu beschleunigen, wurde an den meisten deutschen Flughäfen ein spezielles Abfertigungsverfahren eingerichtet. Nachdem Sie Ihr Gepäck geholt haben, können Sie zwischen rotem und grünem Ausgang wählen.

Welcher Ausgang der richtige ist, hängt von Ihren mitgebrachten Waren ab. Durch Hinweistafeln werden Sie über die zollrechtlichen Bestimmungen informiert.

Den grünen Ausgang "anmeldefreie Waren" dürfen Sie nur benutzen, wenn Sie ausschließlich Waren mit sich führen, die

  • einfuhrabgabenfrei sind,
  • keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen und
  • für die keine Formalitäten erforderlich sind.
Achtung!

Sie müssen immer dann den roten Ausgang benutzen und die Waren beim Zoll anmelden, wenn

  • die Waren nicht zum ausschließlich privaten Ge- oder Verbrauch durch Sie oder Mitglieder Ihres Haushalts bestimmt sind (z.B. beruflich genutzte Kameraausrüstungen, Musterkoffer),
  • die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen,
  • für die Waren ein Carnet ATA ausgestellt wurde,
  • die Waren nicht abgabenfrei sind,
  • die Waren nicht nur gelegentlich eingeführt werden, oder
  • die Waren zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind - auch wenn diese abgabenfrei sind.

Benutzen Sie im eigenen Interesse auch dann den roten Ausgang, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob einer der oben genannten Fälle zutrifft.
Bitte rechnen Sie auch im grünen Ausgang mit Kontrollen!


Verfahren

Das persönliche Reisegepäck ist nach Ihrer Einreise der zollamtlichen Überwachung unterstellt. Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn Sie am Grenzübertritt einfach durchgewinkt wurden bzw. bei Flugreisen den grünen Ausgang benutzt haben. Die zollamtliche Überwachung dauert bis zur Wiederausfuhr der Gegenstände an. Dies bedeutet, dass Sie Ihr mitgebrachtes Reisegepäck (beispielsweise auch eine teure Fotoausrüstung, Sportgeräte oder Schmuck)

  • im Inland nicht verkaufen, verschenken oder verpfänden dürfen und
  • vollständig wiederausführen müssen.

Sollten Sie Gegenstände Ihres Reisegepäcks dennoch an Dritte weitergeben, so sind die dafür anfallenden Einfuhrabgaben bei einer Zolldienststelle zu zahlen.

Ihr Reisegepäck ist von den Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer) befreit, wenn Sie es mit sich führen.
Als mitgeführt gilt Ihr Reisegepäck nur dann, wenn es sich in demselben Transportmittel (z.B. Bahn oder Flugzeug), mit dem auch Sie befördert werden, befindet. Wird Ihr Reisegepäck hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- bzw. Kurierdienst befördert, so gilt es dagegen als nicht mitgeführt.

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