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Einfuhr von tierischen Erzeugnissen im Reiseverkehr

Da die Einschleppung von Tierseuchen auch bei der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Reisende in ihrem Gepäck zum persönlichen Verbrauch mit sich führen, nicht ausgeschlossen werden kann, gelten gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 für die Einfuhr derartiger Produkte in die EU strenge veterinärrechtliche Bestimmungen.

Werden Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, wie z.B. Käse oder Wurstwaren, privat eingeführt, so müssen diese Waren dieselben veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbsmäßige Einfuhrsendungen.

Das heißt, Reisende, die solche Waren mit sich führen, sind bei der Einreise in die Europäische Union an einer Grenzkontrollstelle veterinärrechtlich zu kontrollieren. Zudem müssen die Erzeugnisse von festgelegten Gesundheitsbescheinigungen und einem gültigen Begleitdokument (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) begleitet sein.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind z.B. die nachfolgenden Waren. Sie können daher grundsätzlich im Rahmen der angegebenen Höchstmenge durch Reisende mitgebracht werden:

  • Säuglingsnahrung in ungeöffneten Verkaufsverpackungen bis zu zwei Kilogramm,
  • Fischereierzeugnisse (z.B. frischer, gekochter oder geräucherter Fisch sowie bestimmte Krustentiere wie Garnelen und Hummer), deren Gesamtgewicht 20 Kilogramm oder das Gewicht eines Fisches (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte) nicht übersteigt,
  • andere als die in Anhang I Teil 2 delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 genannten Waren bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm (z.B. Honig).

Für die Einfuhr aus den Färöern und Grönland bestehen darüber hinaus Sonderregelungen. Die zulässige Höchstmenge für die einzelnen Warenkategorien (außer Fischereierzeugnissen) beträgt hier jeweils zehn Kilogramm.

Entsprechen die Waren nicht den Einfuhrvoraussetzungen, werden die Sendungen vom Zoll zurückgewiesen. Sie müssen dann ggf. an Ort und Stelle entsorgt werden.

Die Beschränkungen gelten jedoch nicht im Reiseverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Andorra, Island, Liechtenstein, Nordirland, Norwegen, San Marino und der Schweiz. Zudem gelten diese Bestimmungen auch nicht für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum persönlichen Verbrauch aus den Färöern und Grönland.

Bedenken Sie bitte auch, dass im Falle von Erzeugnissen aus Tieren geschützter Arten (z.B. Kaviar von Störarten) zusätzlich die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind.

Weitere Informationen zum Artenschutz

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei den zuständigen Veterinärbehörden der Länder. Weitere Informationen zur Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Reiseverkehr durch Privatpersonen erhalten Sie auch beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, bei den zuständigen veterinärrechtlichen Grenzkontrollstellen in Deutschland, bei den für den Wohnsitz zuständigen Veterinärbehörden und bei der für Sie örtlich zuständigen Zolldienststelle bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren.

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