Bei nachgeahmten oder gefälschten Waren, ohne kommerziellen Charakter, die Sie in Ihrem persönlichen Gepäck auf einer Reise nach Deutschland befördern, schreitet die Zollbehörde nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes nicht ein.
Ergeben sich jedoch im Hinblick auf die Art und Menge der nachgeahmten oder gefälschten Waren, Ihrer Person oder aufgrund sonstiger Umstände Anhaltspunkte für ein gewerbliches Handeln, kann von dieser Ausnahme kein Gebrauch gemacht werden. Die nachgeahmten oder gefälschten Waren dürfen nicht zu geschäftlichen Zwecken eingeführt werden. Eine Ware wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn sie einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient. Dies gilt unabhängig davon, ob die für die Einfuhrabgabenbefreiung geltenden Mengen- und Wertgrenzen eingehalten wurden.
Auf dem gleichen Beförderungsweg voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck unterliegt den gleichen Einfuhrbestimmungen wie Ihr persönlich mitgeführtes Reisegepäck. Wird Ihr Reisegepäck jedoch per Post oder Kurierdienst voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt und die Vorschriften für Postsendungen sind anzuwenden.
Vorschriften für Postsendungen
Zusätzlich zu den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes sind immer auch die zoll- und steuerrechtlichen Regelungen zu beachten.