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Kulturgüter

Was muss ich bei Reisen in Nicht-EU-Staaten beachten?

Bei Reisen in ein Land außerhalb der Europäischen Union sind die nationalen und europäischen Kulturgutschutzvorschriften zu beachten.
Ausfuhrverbote aus Deutschland und der Europäischen Union bestehen in nachfolgenden Bereichen.

Schutz des nationalen Kulturgutes

Nationales Kulturgut nach § 6 Kulturgutschutzgesetz (KGSG), dessen Abwanderung aus Deutschland einen wesentlichen Verlust für den nationalen Kulturbesitz bedeuten würde, unterliegt besonderen Schutzmaßnahmen.

Geschützte Kulturgüter nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KGSG sind in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragene Objekte, z.B. Kunstwerke, Gemälde, Skulpturen, Bibliotheksgut, Handschriften, Archive, Bild-, Film- und Tonmaterial.

Die Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes werden von den zuständigen Kulturgutschutzbehörden der Länder erstellt und im Internet veröffentlicht.

Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes

Als geschütztes nationales Kulturgut gilt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2-4 KGSG auch Kulturgut, das nicht in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, sich jedoch in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.

Hinweis

Die Ausfuhr nationalen Kulturgutes i.S. des § 6 KGSG bedarf einer Genehmigung. Genehmigungen der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut i.S. des § 6 KGSG erteilt die Kulturgutschutzbehörde des Landes, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KGSG eingetragen ist oder in dem sich das Kulturgut nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KGSG zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Genehmigungen der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut werden von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erteilt.

Europäischer Schutz von Kulturgut

Mit der Verwirklichung des Binnenmarkts wurden unionsrechtliche Vorschriften notwendig, die den Schutz von Kulturgütern gegen Abwanderung gewährleisten. Nach diesen Vorschriften dürfen Kulturgüter bestimmter Kategorien nur mit einer Genehmigung aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden.

Hinweis

Eine Auflistung der geschützten Kulturgüter mit den jeweiligen Wertgrenzen enthält die Verordnung (EG) Nr. 116/2009.
Eine nach dieser Verordnung ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigung wird durch die Kulturgutschutzbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragsstellung befindet, erteilt.

Schutz des irakischen Kulturgutes

Zahlreiche im Irak illegal erworbene Kulturgüter sind infolge der Golfkriege außer Landes gebracht worden oder werden weiterhin gesetzeswidrig aus ihrem Ursprungsland geschmuggelt, um sie auf dem europäischen Kunstmarkt anzubieten.

Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak enthält unter anderem Bestimmungen, die die Ausfuhr irakischer Kulturgüter und anderer Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung aus der Europäische Union untersagen.

Rote Liste der gefährdeten Kulturgüter des Irak (2003 - in englischer Sprache)PDF | 160 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Rote Liste der gefährdeten Kulturgüter des Irak (2015)PDF | 160 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Schutz des syrischen Kulturgutes

Der verbotene Handel mit Kulturgütern aus Syrien hat inzwischen besorgniserregende Ausmaße angenommen. Durch illegale Ausgrabungen vor Ort werden historische Fundorte und Kulturschätze unwiederbringlich zerstört.

Es besteht ein Einfuhr-, Ausfuhr- und Weitergabeverbot für Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie für sonstige Gegenstände archäologischer, historischer, kultureller oder besonderer wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung. Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien enthält eine Liste entsprechender Güter. Die Auflistung ist jedoch nicht abschließend. Gleichfalls verboten ist die Bereitstellung dazugehöriger Vermittlungsdienste. Weitergehende Informationen hierzu können der gemeinsamen Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und der Kulturgutschutzbehörden der Länder entnommen werden.

Rote Liste der gefährdeten Kulturgüter SyriensPDF | 160 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Weitere Informationen zum Schutz des Kulturgutes in den Fachthemen

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