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Arzneimittel und Betäubungsmittel

Der Verkehr mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln unterliegt in Deutschland zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden und zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen strengen Vorschriften.
Hier erfahren Sie, was zu beachten ist, wenn Sie Arzneimittel auch auf Reisen mitführen.

Arzneimittel als Reisebedarf

Rechtliche Grundlagen

Die Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln finden Sie im Arzneimittelgesetz (AMG).

Was sind Arzneimittel?

Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die

  • zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (sogenannte Präsentationsarzneimittel, weil sie allein aufgrund ihrer Darbietung, z.B. der Verpackung oder Verpackungsbeilage, unabhängig von ihrem Inhalt vom Verbraucher als solche angesehen werden) oder
  • im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder

    1. die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
    2. eine medizinische Diagnose zu erstellen

    (sogenannte Funktionsarzneimittel, die unabhängig von ihrer Darbietung, allein aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft Arzneimittel sind).

Ausreise

Reisende dürfen unter Beachtung der Verbotsnormen nach § 5, 7 und 8 AMG Arzneimittel aus Deutschland mitführen. Über etwaige Bestimmungen, denen die Arzneimittel bei der Einreise in das jeweilige Reiseland unterliegen, informieren Sie sich bitte bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselandes. Darüber hinaus ist das Verbot des Inverkehrbringens von Dopingmitteln (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Anti-Doping-Gesetz) bei der Ausfuhr zu beachten.

Weitere Informationen zur Ausfuhr von Arzneimitteln

Weitere zu beachtende Vorschriften

Daneben können Präparate, die bestimmte pflanzliche oder tierische Stoffe enthalten, auch den artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

Informationen zu artenschutzrechtliche Bestimmungen

Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen

Rechtliche Grundlagen

Die Vorschriften über den Verkehr mit Betäubungsmittel finden Sie im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und in der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV).

Was sind Betäubungsmittel?

Betäubungsmittel sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
Eine nicht amtliche Übersicht dieser dem BtMG unterstellten Stoffe, Stoffgruppen und davon ganz oder teilweise ausgenommene Zubereitungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Betäubungsmittelhaltige Arzneimittel als Reisebedarf

Besondere Bestimmungen sind für Arzneimittel zu beachten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (z.B. Morphin) und damit einer besonderen Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht durch den behandelnden Arzt bedürfen.
Die aufgrund dieser ärztlichen Verschreibung für den eigenen Bedarf erworbenen Betäubungsmittel darf ein Reisender in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge aus Deutschland ausführen oder nach Deutschland einführen. Als Nachweis für die Ausnahme einer Erlaubnispflicht gilt die Vorlage der ärztlichen Verschreibung.

Reisen in Staaten des Schengener Abkommens

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Staaten des Schengener Abkommens ist bei der Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor Antritt der Reise durch die zuständige Gesundheitsbehörde zu beglaubigen ist, mitzuführen. Weitere Einzelheiten hierzu, das vorgenannte Formular (PDF-Datei zum Download), sowie die für die Beglaubigung der Bescheinigung zuständigen Behörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstitus für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raumes

Bei Reisen in andere Länder als in Vertragsstaaten des Schengener Abkommens sollten sich Patienten vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält und dies auf der Reise mit sich führen. Die Form dieser Bescheinigung ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Zusätzlich sind die jeweiligen Bestimmungen der Transitländer, die vorab bei den diplomatischen Vertretungen erfragt werden können, zu beachten. Außerhalb des Schengen-Raumes bestehen keine einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln für Reisende.

Weitere Informationen zum Arzneimittelrecht in den Fachthemen
Weitere Informationen zum Betäubungsmittelrecht in den Fachthemen
Weitere Informationen der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

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