Mit der steigenden Nachfrage nach Markenprodukten wächst auch die Zahl der angebotenen Fälschungen und Plagiate. Das sind Produkte, die widerrechtlich mit Namen und Kennzeichen versehen sind und deren Aussehen bewusst über Herkunft und Qualität täuschen soll. Der überwiegende Teil der schutzrechtsverletzenden Waren kommt aus Nicht-EU-Staaten. Diese nachgeahmten bzw. gefälschten Produkte dürfen nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Die Überwachung dieses illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehrs ist Aufgabe der Zollverwaltung.
Die Beförderung von nachgeahmten oder gefälschten Waren durch die Deutsche Post AG oder Fracht- und Kurierdienste unterliegt der Kontrolle durch die Zollverwaltung. Voraussetzung für das Tätigwerden der Zollverwaltung ist das Vorliegen eines Verdachts auf eine Rechtsverletzung. Eine Rechtsverletzung ist nur im geschäftlichen Verkehr gegeben. Anhaltspunkte für geschäftlichen Verkehr können sich insbesondere aus der Aufmachung der Sendung oder den Absendeangaben ergeben. Eine Ware wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn sie einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient.
Beachten Sie bitte, dass somit zum Beispiel auch beim Kauf eines einzigen gefälschten Artikels, welchen Sie für private Zwecke erwerben, geschäftlicher Verkehr vorliegt, wenn dieser in einem Internethandel bestellt wird.