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Informationsfreiheitsgesetz

Hintergrund

Zweck des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) ist, das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter zu gestalten und damit die effektive Wahrnehmung von demokratischen Beteiligungsrechten der Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Damit sollen Kontrolle und Akzeptanz des staatlichen Handelns verbessert werden.

Nach dem IFG hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch richtet sich auf die Erteilung von Auskünften, Akteneinsicht oder auf sonstigen Zugang zu Informationen.

Ein IFG-Antrag kann formlos gestellt werden. Antragsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person aus dem In- oder Ausland. Ein besonderes Interesse an der Auskunftserteilung oder eine eigene Betroffenheit muss nicht geltend gemacht werden.

Besondere Regelungen zum Informationszugang in Spezialgesetzen gehen dem Informationsfreiheitsgesetz vor und sperren einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Dies gilt unabhängig davon, ob die Spezialregelung enger oder weiter als das Informationsfreiheitsgesetz ist. Unter anderem der Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht, § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), besteht neben einem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Der Zugang zu den gewünschten Informationen kann jedoch aus bestimmten Gründen eingeschränkt sein, die die Behörde darlegen muss.

Als Gründe hierfür kommen vor allem in Betracht:

  • Schutz öffentlicher Belange (u.a. internationale Beziehungen, Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, Kontrollaufgaben der Finanz- oder Wettbewerbsbehörden, bestehende Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten, § 3 IFG)
  • Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse, insbesondere ein laufendes Verwaltungsverfahren, soweit sonst eine Maßnahme vereitelt würde (§ 4 IFG)
  • Schutz personenbezogener Daten Dritter (§ 5 IFG)
  • Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum (§ 6 IFG)

Der Antrag kann auch abgelehnt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

Sind die Belange Dritter berührt, erhalten diese nach § 8 IFG schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Information ist unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. Überschreitungen der Frist sind von der Behörde zu begründen.

Die Erteilung einfacher Auskünfte ist kostenlos. Im Übrigen werden - je nach Verwaltungsaufwand für die Antragsbearbeitung - Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben.

Weitere Informationen zu den Rechten nach dem IFG können der Webseite der bzw. des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entnommen werden.

Kontaktinformationen

Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen bei der Generalzolldirektion nach dem Informationsfreiheitsgesetz richten Sie bitte unter dem Stichwort "Informationsfreiheitsgesetz" an:

Generalzolldirektion
Václav-Havel-Platz 6
53121 Bonn
Fax: 0228 303-99000
E-Mail: poststelle.gzd­@zoll.bund.de

Die Kontaktinformationen zu den Hauptzollämtern und Zollfahndungsämtern entnehmen Sie bitte der allgemeinen Dienststellensuche.

Allgemeine Dienststellensuche

Es liegt im eigenen Interesse der Antragstellerinnen und Antragsteller, den Antrag so bestimmt zu fassen, dass das Informationsbegehren klar erkennbar ist.

Weiterführende Informationen

Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Informationsgebührenverordnung (IFGGebV)
Organisationspläne der örtlichen Behörden
Aktenplan für die Bundesfinanzverwaltung (Internetauftritt des BMF)PDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

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