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Vorteile eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Allgemeines

Der AEO-Status hat bei der Gewährung von Vereinfachungen an mehr Bedeutung gewonnen. Bei vielen Bewilligungsvoraussetzungen zollrechtlicher Verfahren bzw. Vereinfachungen wird der Beteiligte künftig zumindest teilweise dieselben Kriterien wie der AEOC zu erfüllen haben. Einige Verfahren und Vereinfachungen setzen eine AEOC-Bewilligung voraus.

Für folgende Bewilligungen und Vereinfachungen wird der AEOC-Status zwingend benötigt:

  • Art. 95 Abs. 3 UZK - Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag für eine entstandene Zollschuld und andere entstandene Abgaben
  • Art. 179 UZK - Zentrale Zollabwicklung
  • Art. 182 Abs. 3 UZK - Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Gestellungsbefreiung
  • Art. 185 UZK - Eigenkontrolle

Für folgende Bewilligungen und Vereinfachungen müssen die AEO-Kriterien teilweise erfüllt sein:

  • Art. 18 Abs. 3 UZK - Zollvertretung in anderen EU-Mitgliedstaaten (Unionsweite Vertretung); Erfüllung Art. 39 a) bis d) UZK
  • Art. 73 UZK und Art. 71 DA - Bewilligung zur vereinfachten Zollwertermittlung; Erfüllung Art. 39 a) UZK
  • Art. 95 Abs. 1 UZK - Bewilligung einer Gesamtsicherheit; Erfüllung Art. 39 a) und ggf. d) UZK
  • Art. 95 Abs. 2 UZK - Bewilligung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder Befreiung von der Sicherheitsleistung; Erfüllung Art. 39 b) und c) UZK
  • Art. 96 Abs. 2 UZK - Bewilligung zur Verwendung einer vorübergehend untersagten Gesamtsicherheit; Erfüllung Art. 39 b) und c) UZK
  • Art. 153 UZK und Art. 128 DA - Zulassung zum Zugelassenen Aussteller; Erfüllung Art. 39 a) und b) UZK
  • Art. 155 UZK und Art. 120 DA - Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs; Erfüllung Art. 39 a) UZK
  • Art. 163 UZK und Art. 155 DA - Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen; Erfüllung Art. 39 a) UZK
  • Art. 166 UZK und Art. 145 DA - Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen; Erfüllung Art. 39 a) UZK
  • Art. 182 Abs. 1 UZK und Art. 150 DA - Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders; Erfüllung Art. 39 a), b) und d) UZK
  • Art. 230 UZK und Art. 187 DA - Bewilligung des Zugelassenen Empfängers für TIR-Zwecke; Erfüllung Art. 39 a), b) und d) UZK
  • Art. 233 Abs. 4 UZK und Art. 191 DA - Bewilligung für Vereinfachungen im Unionsversandverfahren; Erfüllung Art. 39 a), b) und d) UZK

Vergünstigungen gemäß Art. 38 UZK

Die Zollbehörden bewilligen einem Inhaber einer AEOC-Bewilligung die Inanspruchnahme der gewünschten Vereinfachung aufgrund seines Status, sofern alle Voraussetzungen für die jeweilige Vereinfachung erfüllt sind. Die Kriterien, die bei der Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bereits geprüft wurden, werden nicht erneut von den Zollbehörden geprüft (Art. 38 Abs. 5 UZK).

Gibt ein Inhaber einer AEOS-Bewilligung eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich (Art. 38 Abs. 2b UZK i.V.m. Art. 23 DA).

Bei Inhabern einer AEO-Bewilligung wird weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen vorgenommen. Sofern nach der Risikoanalyse dennoch eine weitergehende Prüfung erforderlich ist, wird diese vorrangig durchgeführt. Der Bewilligungsinhaber kann davon vorab informiert werden (Art. 38 Abs. 6 UZK i.V.m. Art. 24 DA). Auf Antrag des AEO können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der Gestellung der Waren vorgenommen werden.

Gegenseitige Anerkennung

Auch über die Grenzen der Europäischen Union hinaus soll der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten anerkannt werden. Abkommen gemäß Art. 38 Abs. 7 UZK bestehen derzeit mit

  • der Schweiz,
  • Norwegen,
  • Japan,
  • den Vereinigten Staaten von Amerika
  • China
  • dem Vereinigen Königreich und
  • der Republik Moldau.

Mit weiteren Drittländern, insbesondere mit Kanada, steht die Europäische Union in Verhandlungen.

Die Vorteile, die ausschließlich dem AEOS gewährt werden können, ergeben sich aus dem entsprechenden Abkommen. Wesentliche Vorteile sind die Berücksichtigung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei der Risikobewertung mit der Folge reduzierter Kontrollen und die Berücksichtigung bei anderen sicherheitsbezogenen Maßnahmen.

Nähere Informationen auf der Homepage der EU-Kommission

Dort werden auch sonstige aktuelle Entwicklungen der Sicherheitsinitiativen und gegebenenfalls weitere Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Sicherheitsprogramme bekannt gegeben.

Informationen zu den Vereinigten Staaten von Amerika

Informationen zur Schweiz, Norwegen, Japan, China, dem Vereinigten Königreich und der Republik Moldau

Den Unternehmen wird empfohlen, sich unter Nutzung der einschlägigen Quellen selbstständig über Neuerungen im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung und über künftige weitere gegenseitige Abkommen mit anderen Drittstaaten zu informieren.

Gegenseitige Anerkennung mit Drittländern und Nutzung der Vorteile

Aus den entsprechenden Abkommen ergeben sich für den Inhaber einer kombinierten Bewilligung oder einer AEOS-Bewilligung einige Vorteile.

Die Bewilligungsinhaber können allerdings nur dann von diesen Vorteilen profitieren, wenn eine Zustimmung zum gegenseitigen Datenaustausch vorliegt.

Als AEOS oder Inhaber einer kombinierten Bewilligung der EU muss hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung mit den USA eine Registrierung in der "MR-web-application" mit der EORI-Nummer erfolgen. Anhand dieser Anwendung wird die EORI-Nummer dann mit der MID-Nummer verknüpft.

AEO-Bewilligungsinhaber der EU im Handel mit Japan, die die Zustimmung zum Datenaustausch erteilt haben, haben von der Europäischen Kommission auf dem Postwege Ihre persönlichen 12-stelligen japanischen Identifikationsnummern erhalten.

Für die Gewährung von Vorteilen bei der Ausfuhr von Waren in anerkannte Drittländer sollten die Handelspartner sensibilisiert werden, die erteilten und erläuterten Identifikationsnummern in den jeweiligen Zollanmeldungen anzugeben, um den AEO-Bewilligungsinhaber der EU ausweisen zu können, der Anspruch auf die mit der gegenseitigen Anerkennung verbundenen Vorteile hat.

Indirekte Vorteile

Daneben kann es durch Prozessoptimierung und interne Kontrollmechanismen auch zu indirekten Vorteilen wie

  • weniger Diebstähle,
  • weniger ungeklärte Verluste von Waren,
  • weniger Verspätungen im Versand,
  • weniger Sicherheitszwischenfälle und
  • bessere Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern

kommen.

Schließlich wird der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten innerhalb der Wirtschaft auch als ein Gütesiegel angesehen, welcher Wettbewerbsvorteile verspricht.

Es besteht für Wirtschaftsbeteiligte keine Verpflichtung, den Status eines AEO zu beantragen.

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