Zoll

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Berichtigungen nach Artikel 71 und 72 UZK

Es gibt - je nach Vertragsgestaltung - zahlreiche Aufwendungen, die der Käufer aufbringen muss, um die Ware zu erhalten, die aber noch nicht in dem Preis enthalten sind oder solche, die darin zwar enthalten sind, aus zollrechtlichen Aspekten aber nicht in den Zollwert mit einbezogen werden sollen.

Daher sind im Einzelfall Korrekturen erforderlich, die nach Art. 71 Unionszollkodex (UZK) als Hinzurechnungen und Art. 72 UZK als Abzüge vorzunehmen sind.

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