Zoll

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Nicht in den Zollwert einzubeziehende Bestandteile nach Artikel 72 Unionszollkodex

Es gibt Zahlungen des Käufers, die grundsätzlich bei der Bewertung der Ware außer Ansatz bleiben können. Insgesamt gibt es sechs Gruppen der infrage kommenden Abzugsposten nach Art. 72 Unionszollkodex (UZK):

  • Beförderungskosten für die Waren nach deren Ankunft am Ort des Verbringens
  • Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage usw., sofern diese Tätigkeiten nach der Einfuhr vorgenommen werden
  • bestimmte Zins- und Finanzierungsverpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer oder Banken
  • Kosten für das Recht auf Vervielfältigung in der Gemeinschaft
  • Einkaufsprovisionen
  • Einfuhrabgaben und andere in der Gemeinschaft aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs zu zahlende Abgaben

Art. 71 UZK ermöglicht es nun, diese Kosten aus dem Bruttorechnungspreis herauszurechnen, sofern sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

Und damit ergibt sich ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen Art. 71 und Art. 72 UZK. Die Hinzurechnungen nach Art. 71 UZK erfolgen stets ohne Mitwirkungshandlung des Beteiligten - quasi von Amts wegen.

Ein Abzug nach Art. 72 UZK kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn die herauszurechnenden Beträge von dem Beteiligten getrennt ausgewiesen werden.

Die nicht in den Zollwert einzubeziehenden Aufwendungen und Kosten müssen grundsätzlich in der Zollwertanmeldung geltend gemacht werden. Dabei reicht es aus, den um die Aufwendungen und Kosten geminderten Preis anzugeben. Darüber hinaus müssen solche Aufwendungen und Kosten erkennbar sein und betragsmäßig vom Kaufpreis unterschieden werden können. Dies ist z.B. erfüllt, wenn getrennte Rechnungen bzw. Vertragsunterlagen vorliegen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, werden die folgenden Aufwendungen oder Kosten nicht in den Zollwert einbezogen (Art. 72 UZK):

  • Beförderungskosten für die Waren nach deren Ankunft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft
  • Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden
  • Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf den Kauf eingeführter Waren zu zahlen sind, unabhängig davon, ob der Kredit vom Verkäufer, von einer Bank oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, dass die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen worden ist und der Käufer auf Verlangen nachweist, dass

    • solche Waren tatsächlich zu dem Preis verkauft werden, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet worden ist und
    • der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde
  • Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Gemeinschaft
  • Einkaufsprovisionen, das sind Zahlungen, die der Käufer an einen für ihn tätigen Agenten (Vermittler) leistet
  • Einfuhrabgaben und andere in der Gemeinschaft aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben

Im Einzelfall können für die Abzugsfaktoren Vereinfachungen nach Art. 73 UZK bewilligt werden.

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