Zoll

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Förmlichkeiten bei der Anmeldung des Zollwertes

Möchte ein Wirtschaftsbeteiligter Waren z.B. zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden, muss er seiner ATLAS-Zollanmeldung eine Anmeldung der Angaben über den Zollwert (sogenannte D.V.1) beifügen. Sofern eine schriftliche Zollanmeldung abgegeben werden kann, ist dieser ggf. eine Zollwertanmeldung D.V.1 nach vorgeschriebenem Muster beizufügen (Art. 6 Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 (TDA)).

Diese Zollwertanmeldung ist durch den Anmelder im IT-System ATLAS per Eingabemaske D.V.1 bzw. auf dem Formular D.V.1 (Formular 0464) abzugeben. Die darin gemachten Angaben sind durch weitere Nachweise zu belegen.

Alle erforderlichen Angaben zur Feststellung des Zollwerts sind in der D.V.1 einzutragen. Wenn die Zollanmeldung mehrere Positionen umfasst, sind die Angaben im Ergänzungsblatt (Formular D.V.1 BIS; Formular 0465) zu ergänzen. Hinweise zu den erforderlichen Angaben können dem Formular 0466 "Ausfüllanleitung Zollwertanmeldung" entnommen werden.

Die Zollstelle kann in folgenden Fällen von der Vorlage einer D.V.1 absehen, wenn:

  • der Zollwert der Waren 20.000 Euro je Sendung nicht übersteigt, es sei denn, dass es sich um mehrfache Sendungen oder um eine Teilsendung von demselben Absender an denselben Empfänger handelt;
  • es sich um eine Wareneinfuhr ohne gewerblichen Charakter handelt;
  • bei der Wareneinfuhr Gewichtszölle oder andere spezifische Zölle anfallen;
  • Waren eingeführt werden, für die Zollfreiheit besteht (z.B. nach dem Zolltarif, im Rahmen einer Präferenzregelung);
  • der Zollwert bestimmter verderblicher Waren nach dem Einheitspreisverfahren ermittelt wird (Art. 142 Abs. 6 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (IA)).

Darüber hinaus kann auf die Vorlage der D.V.1 verzichtet werden, wenn der Zollwert nicht nach Artikel 70 VO (EU) Nr. 952/2013 (UZK) zu ermitteln ist oder Waren ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden.

Seit Einführung des UZK sind die Angaben zum Zollwert durch den Anmelder abzugeben. Die eigenständige Person des Zollwertanmelders ist entfallen.

Nachweis durch Unterlagen

Alle zur Zollwertermittlung erforderlichen Unterlagen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung - im Original - im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten und auf deren Verlangen vorgelegt werden (Artikel 163 Abs. 1 und 2 UZK). Zu diesen Unterlagen zählt insbesondere die Rechnung über die eingeführten Waren (Artikel 145 UZK-IA). Darüber hinaus sind Kaufverträge sowie alle Belege, die eine durch den UZK vorgeschriebene Anpassung des Kaufpreises durch Hinzurechnungen oder Abzüge bewirken (z.B. Beförderungskosten und Lizenzgebühren), bereit zu halten (z.B. Frachtbriefe, Lizenzverträge).

Die Unterlagen sind auch dann bereitzuhalten, wenn auf eine Zollwertanmeldung D.V.1 verzichtet werden kann.

Erleichterungen bei Einfuhren ohne gewerblichen Charakter

Bei diesen Einfuhren ist der Gesamtwert der Ware einschließlich der ausländischen Mehrwertsteuer für die Einhaltung der Frei- und Wertgrenzen (z. B. abgabenfreie Einfuhr von Reisemitbringseln oder Pauschalierung) maßgebend. Es ist daher wichtig, dass Kaufbelege für Reisemitbringsel aufbewahrt und bei der Zollabfertigung vorlegt werden.

Werden die Frei- oder Wertgrenzen im Post- und Reiseverkehr überschritten, so ist der Zollwert nach den allgemeinen zollwertrechtlichen Vorschriften zu ermitteln.

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