Zoll

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Antrag und Bewilligung

Antragsteller

Antragsberechtigt sind ausschließlich Personen, die beabsichtigen, die Waren selbst zu verwenden oder deren Verwendung zu veranlassen.

Antragsverfahren

Die Bewilligung für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung wird nur auf Antrag des Beteiligten erteilt.

Dabei werden die folgenden Antragsverfahren unterschieden:

  1. Förmliches Antragsverfahren
    Das förmliche Antragsverfahren ist immer dann erforderlich, wenn das vereinfachte Verfahren - einschließlich der Vorlage eines Carnet ATA (Admission Temporaire) oder Carnet CPD - nicht in Anspruch genommen werden kann.

    1. Zuständigkeit

      1) Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig
      Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.

      2) Antragsteller ist nicht im Zollgebiet der Union ansässig
      Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk die Waren zum ersten Mal verwendet werden sollen.

    2. Antrag und ergänzende Unterlagen
      Für die Beantragung ist der "Antrag auf Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung" (Formular 0288) zu verwenden. Dieser ist in dreifacher Ausfertigung dem zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

      Dem Antrag sind die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligung beizufügen. Der Fragebogen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzung der erforderlichen Gewähr. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.


      Ein Antrag auf Änderung einer bereits bestehenden Bewilligung kann formlos gestellt werden.

  2. Vereinfachtes Antragsverfahren

    1. Antrag auf Grundlage einer Zollanmeldung
      Unter der Voraussetzung, dass

      • ggf. zusätzliche Datenelemente gemäß dem Anhang A der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (DA) beigefügt werden und
      • in den Fällen gemäß Art. 236 Buchstabe b) DA kein förmlicher Antrag verlangt wird,

      kann eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gelten.


      Sofern die Abgabe einer mündlichen Zollanmeldung zulässig ist oder die Zollanmeldung durch bestimmte Handlungen (z.B. durch Passieren der Zollstelle oder des grünen Ausgangs in Flughäfen) bewirkt wird, besteht keine Verpflichtung, zusätzliche Datenelemente zu liefern.


      Das vereinfachte Antragsverfahren ist in den Fällen gemäß Art. 163 Abs. 2 DA nicht möglich, wenn z.B. die Vereinfachungen des Verfahrens der vereinfachten Zollanmeldung, der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders bzw. der zentralen Zollabwicklung in Anspruch genommen werden sollen oder in den Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

    2. Carnet ATA und Carnet CPD
      Carnets ATA und Carnets CPD gelten als Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, wenn sie von der Zollbehörde beglaubigt wurden, im gesamten Zollgebiet der Union gelten und die weiteren Voraussetzungen gemäß Art. 163 Abs. 5 Buchstaben a) und b) DA erfüllt sind.
    3. Zuständigkeit
      Der Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung ist bei der für den Ort zuständigen Zollstelle abzugeben, an dem die Waren zum ersten Mal verwendet werden sollen.
      Erfolgt ein Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung mittels einer mündlichen Zollanmeldung, einer Handlung, die als Zollanmeldung gilt, oder eines ATA- oder CPD-Carnets, muss der Antrag an dem Ort eingereicht werden, an dem die Waren gestellt und zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.
Hinweis

Im Fall des Antrages auf mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung wird nur der Bewilligungsantrag über das EU-Trader Portal gestellt. Die entsprechenden Teile des Fragebogens und die im Antragsformular geforderten Zusatzangaben werden nicht im EU-Trader Portal hochgeladen. Für die geforderten Zusatzangaben ist das "Zusatzblatt nationale Angaben" zu verwenden. Nähere Informationen zur Beantragung einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung und das „Zusatzblatt nationale Angaben" sind über den nachfolgenden Link abrufbar. Das "Zusatzblatt nationale Angaben" und die entsprechenden Teile des Fragebogens übermittelt der Beteiligte dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer auf direktem Wege.

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung, Antrag und Bewilligung

Bewilligungsverfahren

In der Bewilligung werden die Bedingungen für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung festgelegt.

  1. Förmliches Bewilligungsverfahren
    Der Antrag wird zunächst vom zuständigen Hauptzollamt angenommen.


    Dieses prüft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung gegeben sind und erteilt die Bewilligung, wenn alle erforderlichen Informationen und Unterlagen vorliegen.


    Sind an dem beantragten Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung andere Mitgliedstaaten beteiligt, so müssen diese vor der Bewilligungserteilung konsultiert werden. Die Bewilligung setzt die Zustimmung der beteiligten Mitgliedstaaten voraus.


    In der Bewilligung sind die Einzelheiten zur Abwicklung des Verfahrens festgelegt, z.B. die

    1. Geltungsdauer
      Die Bewilligung wird für eine Geltungsdauer von höchstens 5 Jahren ab dem Datum erteilt, an dem die Bewilligung wirksam wird.


      So fern in der Bewilligung nichts anderes bestimmt wurde, ist diese mit dem Tag der Zustellung bzw. mit dem Tag, an dem sie als zugestellt gilt, wirksam.

    2. Informationspflichten des Bewilligungsinhabers
      Der Bewilligungsinhaber ist gemäß Art. 23 Abs. 2 Unionszollkodex (UZK) verpflichtet, dem Bewilligungshauptzollamt alle Ereignisse, die Auswirkungen auf die Bewilligung haben könnten, unverzüglich mitzuteilen.
  2. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
    Die Bewilligung wird von der zuständigen Zollstelle durch die Überlassung der Waren zur vorübergehenden Verwendung erteilt. Gelten Waren, z.B. Beförderungsmittel mit einer ausländischen Registrierung, durch bestimmte Handlungen als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, so gilt die Bewilligung durch die zu Grunde liegende Willensäußerung, z.B. durch das Passieren der Zollstelle, als erteilt.

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