Zoll

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Verschlusssichere Fahrzeuge und Behälter

Im Rahmen des Transports Internationaux Routiers-Verfahrens (TIR-Verfahrens) dürfen Waren nur in verschlusssicheren (zollsicheren) und durch eine Zollbehörde zugelassenen Straßenfahrzeugen und Behältern (Containern) unter Zollverschluss befördert werden.

Im Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren kann eine Nämlichkeitssicherung durch Raumverschluss nur dann vorgenommen werden, wenn das Beförderungsmittel oder der Behälter verschlusssicher ist.

Als verschlusssicher gelten Straßenfahrzeuge und Behälter (Container) wenn,

  • Zollverschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können,
  • in den verschlossenen Teil keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen,
  • sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können und
  • alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.

Leitfäden und Checklisten

Um für die zollsichere Herrichtung von Straßenfahrzeugen und Behältern eine einheitliche Auslegung der Bestimmungen des TIR-Übereinkommens sicherzustellen, wurden in Deutschland insgesamt fünf Leitfäden herausgegeben. Straßenfahrzeuge und Behälter, die zur Beförderung unter Zollverschluss zugelassen werden sollen, müssen entsprechend den Leitfäden und anhand der für den jeweiligen Fahrzeugtyp geltenden Checkliste hergerichtet sein (die Checklisten - Formulare 0471, 0477, 0478, 0479 und 0482 - können den entsprechenden Anträgen beigefügt werden).

Antrag

Für noch nicht hergestellte Straßenfahrzeuge und Behälter kann ein Antrag auf Erteilung eines Verschlussanerkenntnisses bereits vor der Herstellung (auf der Herstellungsstufe) gestellt werden.

Für bereits hergestellte Straßenfahrzeuge und Behälter kann der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden (auf einer späteren Stufe als der Herstellung).

Der Antrag auf Zulassung für noch nicht hergestellte Straßenfahrzeuge und Behälter kann durch den Hersteller bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Straßenfahrzeuge oder Behälter hergestellt werden sollen, mit dem Formular 0469 gestellt werden.

Der Antrag auf Zulassung für bereits hergestellte Straßenfahrzeuge kann grundsätzlich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort haben, durch den Eigentümer, Besitzer, Halter oder dessen Vertreter mit dem Formular 0490 gestellt werden.

Der Antrag auf Zulassung für bereits hergestellte Behälter kann durch den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte des Behälters seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, mit dem Formular 0490 gestellt werden.

Zulassung

Entsprechen die Beförderungsmittel den Bestimmungen des TIR-Übereinkommens, wird ein Verschlussanerkenntnis erteilt. Bei Straßenfahrzeugen ist dies die mitzuführende Zulassungsbescheinigung (in Deutschland Vordruck 0475). Bei Behältern wird der Inhaber der Zulassung ermächtigt, an diesen eine Zulassungstafel anzubringen.

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