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Antrag und Bewilligung der Vereinfachung "Status eines Zugelassenen Versenders"

Antragsverfahren

Sollen Waren in das Unionsversandverfahren überführt werden, ohne diese bei der Abgangszollstelle zu gestellen, kann ein Antrag auf "Bewilligung des Status eines Zugelassenen Versenders (ZV)" gestellt werden. Die Bewilligung für den Status eines zugelassenen Versenders gilt nur für Unionsversandverfahren, die in Deutschland beginnen sollen.

Diese Vereinfachung wird mittels Formular 0356 "Antrag auf Bewilligung des Status eines Zugelassenen Versenders (ZV)" zusammen mit den Teilen I bis III und V des ausgefüllten Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen beim zuständigen Hauptzollamt beantragt. Der Fragebogen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.

Bewilligungsvoraussetzungen

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Ansässigkeit im Zollgebiet der Union
  • Regelmäßige Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens
  • keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schwereren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit
  • Nachweis des erhöhten Maß an Kontrolle der Tätigkeiten und Warenbewegungen mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und ggf. Beförderungsunterlagen, damit geeignete Zollkontrollen ermöglicht werden
  • Nachweis der praktischen oder beruflichen Befähigung

Der Antragsteller hat eine Sicherheit in Form einer Gesamtsicherheit zu leisten. Es besteht die Möglichkeit eine Reduzierung bzw. Befreiung von der Sicherheitsleistung zu beantragen.
Um die Bewilligung in Anspruch nehmen zu können, ist es zwingend erforderlich, als Teilnehmer am Verfahren New Computerised Transit System (NCTS) zugelassen zu sein.

Die Anforderungen der ATLAS-Teilnehmereingabe sind durch den Antragsteller zu erfüllen.

Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde das Unionsversandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann. Gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten, darf dies zu keinem unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand führen.

Bewilligung

Die Bewilligung des Status eines Zugelassenen Versenders (ZV) wird schriftlich unter Vergabe einer Bewilligungsnummer erteilt.

Die Erteilung der beantragten Vereinfachung des Status eines zugelassenen Versenders erfolgt durch das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird bzw. diese zugänglich ist.
Die Bewilligungsnummer der Bewilligung der Gesamtsicherheit bzw. die Bewilligung der Reduzierung oder Befreiung wird in die Bewilligung ZV aufgenommen.
In der Bewilligung werden die Maßnahmen festgelegt, die der zugelassene Versender zur Nämlichkeitssicherung treffen muss. Ist der zugelassene Versender verpflichtet, das Beförderungsmittel oder die Packstücke mit einem Verschluss zu versehen, ist hierfür zwingend der Antrag auf einen zugelassenen besonderen Verschluss zu stellen. Die Wahl des zugelassenen besonderen Verschlusses trifft der Antragsteller.

Die Bewilligung des zugelassenen Versenders kann Warenarten- oder verkehre gemäß VuB-Vorschriften (Verbote und Beschränkungen) ausschließen.

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