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Antrag und Bewilligung der Vereinfachung "Status eines Zugelassenen Empfängers"

Antragsverfahren

Die Vereinfachung im Versandverfahren "Status eines zugelassenen Empfängers" wird mittels Formular 0358 "Antrag auf Bewilligung des Status eines Zugelassenen Empfängers" zusammen mit den Teilen I bis III und V des ausgefüllten Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen beim zuständigen Hauptzollamt beantragt. Der Fragebogen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.

Zuständig für die Bearbeitung eines Antrags ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird bzw. diese zugänglich ist.

Diese Vereinfachung gilt nur für Unionsversandverfahren, die in Deutschland enden.

Bewilligungsvoraussetzungen

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Ansässigkeit im Zollgebiet der Union
  • Regelmäßige Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens
  • keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schwereren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit
  • Nachweis des erhöhten Maß an Kontrolle der Tätigkeiten und Warenbewegungen mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und ggf. Beförderungsunterlagen, damit geeignete Zollkontrollen ermöglicht werden
  • Nachweis der praktischen oder beruflichen Befähigung

Um die Bewilligung in Anspruch nehmen zu können, ist es zwingend erforderlich, dass der Zugelassene Empfänger aktiven Zugang zu ATLAS Versand hat bzw. sich eines Dienstleisters bedient.
Um Daten elektronisch mit den Zollbehörden austauschen zu können, muss nicht unbedingt der Wirtschaftsbeteiligte selbst mit der notwendigen Software ausgestattet sein. Er kann sich auch eines Dritten, der die Software besitzt, bedienen. Dieser tritt als technischer Nachrichtenübermittler für den Wirtschaftsbeteiligten auf, wird dadurch aber nicht Zollvertreter des Wirtschaftsbeteiligten.

Die Anforderungen der ATLAS-Teilnehmereingabe sind durch den Antragsteller zu erfüllen.

Inhaber einer Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers müssen zusätzlich Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers sein, Art. 144 ff. der VO (EU) Nr. 952/2013 (UZK).

Für die Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers ist eine Sicherheit zu leisten (Art. 148 Abs. 2 Buchstabe c) UZK). Diese Sicherheit kann nur im Rahmen einer Bewilligung Gesamtsicherheit sinnvoll geleistet werden. Es besteht die Möglichkeit eine Reduzierung bzw. Befreiung von der Sicherheitsleistung zu beantragen.

Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde das Unionsversandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann. Gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten, darf dies zu keinem unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand führen.

Bewilligung

Diese Vereinfachung wird mittels Formular 0359 "Bewilligung des Status eines Zugelassenen Empfängers für den Unionsversand" erteilt.

In der Bewilligung wird Folgendes festgelegt:

  • die zuständige Bestimmungszollstelle für die beim Zugelassenen Empfänger eingehenden Waren,
  • die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Waren durch den Zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungszollstelle, damit diese gegebenenfalls bei deren Eintreffen Kontrollen vornehmen kann,
  • die ausgeschlossenen Warenarten oder die ausgeschlossenen Warenverkehre sowie
  • sonstige Pflichten des Bewilligungsinhabers, wie z.B. Vermerke über den Zeitpunkt des Eingangs der Waren oder den Zustand angebrachter Verschlüsse.

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