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Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr

Gemäß Art. 24 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 mit Übergangsbestimmungen (TDA) ist das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS nach Maßgabe der Art. 25 und 29 bis 51 TDA weiterhin anzuwenden. Die Zollvorschriften für diese vereinfachten Verfahren weichen zum Teil erheblich vom Regelversandverfahren ab. Die Vereinfachungen können nur angewendet werden, wenn die Beförderungen von Eisenbahnunternehmen im sogenannten Kooperationsverfahren durchgeführt werden und dem Eisenbahnunternehmen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens bewilligt wurde.

Voraussetzungen für das Kooperationsverfahren sind:

  • Die Beförderungen von Waren werden nach den "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern" (CIM) mit einem durchgehend abgefertigten "Internationalen Frachtbrief CIM und Expressgutschein" von den beteiligten Eisenbahnunternehmen durchgeführt.
  • Die Eisenbahnunternehmen haben sich in einer Gemeinschaft mit Solidarhaftung - auch gegenüber den Zollbehörden - organisiert.
  • Mindestens zwei Eisenbahnunternehmen führen eine Warenbeförderung in Kooperation durch, wobei jedes Eisenbahnunternehmen die Beförderung in jeweils einem durch das Versandverfahren berührten Land übernimmt.
  • Die Eisenbahn des Bestimmungslandes berechnet die Beförderungskosten für die Streckenanteile der beteiligten Eisenbahnunternehmen mithilfe zentraler Verrechnungsstellen, die ihre Anschreibungen (Blatt 2 - Frachtkarte - des Frachtbriefs CIM oder Exemplar Nr. 1 des Übergabescheins TR) den zuständigen Behörden ihres Landes zur Verfügung halten. Das Verrechnungssystem hat die Vollständigkeit dieser Unterlagen zu gewährleisten.

Antrag für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens

Der Antrag auf Bewilligung vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr ist formlos bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk das Eisenbahnunternehmen seinen Sitz hat.

Durchführung des vereinfachten Verfahrens

Das Vereinfachte Verfahren gilt in allen Fällen, in denen das Unionsverfahren/gemeinsame Versandverfahren angewendet werden kann.
Der Frachtbrief CIM gilt als Versandanmeldung.

Weitere Vereinfachungen:

  • An den Durchgangszollstellen finden keine Grenzaufenthalte statt, wenn nicht Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze entgegenstehen, die ggf. zollamtliche Kontrollen erfordern.
  • Für die ab dem 1. Mai 2016 bewilligten Inanspruchnahmen des vereinfachten Verfahrens für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (vEVV) ist gemäß Art. 89 Zollkodex der Europäischen Union (UZK) eine Sicherheitsleistung erforderlich, lediglich die bereits vor diesem Zeitpunkt erteilten Bewilligungen bleiben während des Übergangszeitraums von der Sicherheitsleistung befreit.
  • Auf die Abgabe eines Grenzübergangsscheines im gemeinsamen Versandverfahren wird verzichtet.
  • Ein Nachweis der Beendigung der Versandverfahren ("Rückschein" von der Bestimmungszollstelle an die Abgangszollstelle) ist nicht erforderlich.

Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens im Eisenbahnverkehr beförderte Ware ist entweder ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Union hat, die Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM "Ja" ankreuzt und seinen UIC-Code einträgt oder bei Sendungen aus Drittländern jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in dessen Namen ein Eisenbahnunternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt.
Die Eisenbahnunternehmen bzw. die Beförderungsunternehmen müssen dafür sorgen, dass sowohl der Frachtbrief CIM als auch der Waggon durch Aufkleber oder Stempelabdruck vorschriftsmäßig mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden.
Wenn die Eisenbahnunternehmen bzw. das Beförderungsunternehmen bereits geeignete Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung getroffen hat, wird durch die Zollverwaltung kein zusätzlicher Verschluss angelegt.
Die Abgangszollstelle muss eine Änderung des Frachtvertrages vorab genehmigen, wenn die Beförderung

  • nunmehr innerhalb und nicht mehr außerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei oder
  • nunmehr außerhalb und nicht mehr innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden soll.

Über andere Fälle von Frachtvertragsänderungen ist die Abgangszollstelle lediglich zu unterrichten.

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