Zoll

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Unterschied zwischen Unionsversandverfahren und gemeinsamen Versandverfahren

Unionsversandverfahren und gemeinsame Versandverfahren erleichtern den Warenverkehr und die zu erfüllenden Zollförmlichkeiten, indem die Waren, die in die Union eingeführt und zwischen den Ländern der Europäischen Union (EU) und den Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren befördert werden, keinen Einfuhrabgaben während des Versandverfahrens unterliegen.

Anwendungsfälle für das Unionsversandverfahren

Externes Unionsversandverfahren (sogenanntes T1-Verfahren)

Dieses dient der Beförderung von Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten unter zollamtlicher Überwachung, ohne dass sie Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Am Bestimmungsort kann die Ware in ein neues Zollverfahren übergeführt werden (z.B. Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr).

Die Beförderung über ein Drittland, also über ein Land, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist nur dann zulässig,

  • wenn dies in einer internationalen Übereinkunft (Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren) vorgesehen ist oder
  • wenn die Warenbeförderung durch das nicht zum Zollgebiet der Union gehörende Land oder Gebiet mit einem im Zollgebiet der Union ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt wird. Im letztgenannten Fall wird das Versandverfahren ausgesetzt, solange sich die Waren außerhalb des Zollgebiets der Union befinden.

Besonderheiten gelten für die Beförderung von Unionswaren in bestimmten Fällen gem. Art. 189 UZK-DA, wonach Unionswaren in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden.

Internes Unionsversandverfahren (sogenanntes T2-Verfahren)

Dieses dient der Beförderung von Unionswaren, die in der Union beginnt und endet und unterwegs das Gebiet einer Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (Drittland) berührt, z.B. Deutschland - Schweiz - Italien. Dadurch bleibt der zollrechtliche Status als Unionswaren auch während des Transports durch das Drittland und bei Wiedertritt in die Union erhalten.

Dabei gelten die folgenden Besonderheiten.

  • Das interne Unionsversandverfahren ist nicht anzuwenden, wenn die Beförderung der Ware ausschließlich auf dem Luft- oder Seeweg erfolgt.
  • Die Versandanmeldung T2-F wird für die Beförderung von Unionswaren aus, nach oder zwischen Teilen des Zollgebiets der Union (Åland-Inseln, Berg Athos, Kanalinseln, Kanarische Inseln, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion) verwendet, in denen die Richtlinien über die Steuerharmonisierung keine Anwendung finden.
  • Es erfolgt die Beförderung von Waren zwischen der Union und den Drittländern Andorra beziehungsweise San Marino, soweit die betreffenden Waren unter die Übereinkommen über eine Zollunion fallen.

Anwendungsfälle für das gemeinsame Versandverfahren

Externes gemeinsames Versandverfahren (gemeinsames T1-Verfahren)

Dieses Verfahren dient der Beförderung von Nicht-Unionswaren zwischen der EU und den oder durch die Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, die bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Union Zöllen und anderen Abgaben unterliegen.

Internes gemeinsames Versandverfahren (gemeinsames T2-Verfahren)

Dient der Beförderung von Unionswaren zwischen der EU und den oder durch die Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren.

Als Besonderheit gilt hier, dass in einer Vertragspartei des Übereinkommens Waren nur dann zum gemeinsamen internen Versandverfahren überlassen werden können, wenn sie vorher aus der EU in einem T2-Verfahren eingetroffen sind und die übrigen Voraussetzungen beachtet werden (siehe Art. 9 Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren).

Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

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